Der Bezirksverband Steglitz umfaßt:

Anzahl der Kleingartenanlagen: 28
Anzahl der Parzellen: 3.494
Pachtfläche insgesamt: 1.887.309 qm

Die Vereine im Bezirksverband Steglitz:


Hier werden nach und nach alle Kleingartenvereine des Bezirksverbandes Steglitz mit ihren Selbstdarstellungen aufgenommen. Diese können Sie aus der unten aufgeführten Liste auswählen.

Dauerkleingartenanlage Osdorf

Dauerkleingartenanlage Am Wäldchen

Der Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V.

Anschrift:                                   
 
Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V.
Clayallee 352    
14169 Berlin
ab 2. Mai 2010
Goerzallee 106 J, 12207 Berlin
Telefon: 0 30 / 8 33 19 02
Telefax: 0 30 / 8 33 57 30
eMail: info@kleingaertner-sind.net
Internet: www.kleingaertner-sind.net
Geschäftszeiten: Montag von 10.00-16.30 Uhr
Dienstag von 09.00-12.30 Uhr
Verkehrsanbindung:
 
 

Geschäftsführender Vorstand

 
1. Vorsitzender:                        
 
Ralf-Jürgen Krüger
Telefon 030 / 8331902
2. Vorsitzender: Ulrich Sommer
Telefon 030 / 8331902
Allgemeine Verwaltung: Britta Heitzman
Telefon 030 / 8331902
Finanzen / Buchhaltung: Rita Böhm
Telefon 030 / 8331902




Entwurf einer Neufassung der Satzung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Steglitz e. V.

Verbindlich ist die gedruckte Satzung, die beim Schriftführer erhältlich ist



§ 1 Name Sitz und Geschäftsbereich des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e.V.", im folgenden "Bezirksverband" genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 1 Nz 56 eingetragen.
  3. Sein Geschäftsbereich ist der Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin.
  4. Der Bezirksverband ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. - Organisation der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer -.
  5. Bei Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit nach der Zuständigkeitsregelung der Gerichtsbehörden.


§ 2 Gemeinnützigkeit
  1. Der Bezirksverband arbeitet gemeinnützig im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKIeingG) vom 28. Februar 1983 und Beschluß der Änderung durch das BVerfG vom 23.9.1992, sowie im Sinne der Abgabenordnung oder der an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
  3. Etwaige finanzielle Überschsse sind ausschlielich kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, soweit sie nicht gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken dienen.


§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Der Bezirksverband bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens auf demokratischer Grundlage unter Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
  2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • Erhaltung, Sicherung und Einrichtung kleingärtnerisch nutzbarer Anlagen;
    • Abschluß von Zwischenpachtverträgen mit den Grundstückseigentümern und von Unterpachtverträgen mit den Mitgliedern der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlagen und -vereine;
    • Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden;
    • Gewährung von Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Bezirksverband oder eine seiner Organisationen;
    • Unterstützung der Kleingartenanlagen und -vereine insbesondere bei der Beschaffung, Anlage und Unterhaltung von Wegen, Wasserleitungen und Zäunen sowie sonstiger Gemeinschaftseinrichtungen;
    • fachliche Schulung und Beratung auf dem Gebiet des Kleingartenwesens;
    • Förderung der Kleingärtnerjugendarbeit.


§ 4 Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die vom Bezirksverband verpachteten Kleingartenanlagen sind Mitglieder des Bezirksverbandes.
  2. Andere kleingärtnerisch genutzte Einrichtungen können die Mitgliedschaft erwerben.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich unter Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses und der Angabe der Anschriften ihres Vorstandes oder ihrer Vertretung sowie unter Beifügung eines Lageplanes ihres Kleingartengeländes zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand (§13 und 14). Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Delegiertenversammlung (§15) anrufen, die endgültig entscheidet.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Auflösung der Kleingartenanlage oder des Kleingartenvereins, z.B. bei Kündigung des Kleingartengeländes;
    • Austritt eines Mitgliedes nach § 5, Ziffer 2 aus dem Bezirksverband;
    • Ausschluß von Mitgliedern nach § 5, Ziffer 2 bei Satzungsverstößen;
    • Auflösung des Bezirksverbandes (§ 21).
  2. Der Austritt aus dem Bezirksverband muß schriftlich unter Vorlage eines Beschlusses des Mitgliedes erklärt werden.
    Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den Eingang der Kündigung beim Bezirksverband folgenden Kalenderjahres.
    Der Ausscheidende verliert alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband.

    Der Ausschluß muß vom Geschäftsführenden Vorstand oder vom Erweiterten Vorstand oder von der Delegiertenversammlung beantragt werden.
    Die Entscheidung über den Ausschluß trifft der Erweiterte Vorstand, sofern der Ausschlußantrag nicht von der Delegiertenversammlung eingebracht worden ist, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand des Bezirksverbandes erhoben werden, der den Einspruch der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung vorzulegen hat.

    Die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist endgültig.

    Ein von der Delegiertenversammlung eingebrachter und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten entschiedener Ausschlußantrag ist ohne Einspruchsmöglichkeit sofort wirksam.



§ 7 Beiträge
  1. Der Bezirksverband erhebt von den ihm angeschlossenen Kleingartenanlagen, Kleingartenvereinen und Kleingartenvereinsgruppen entsprechend der in deren Bereich zur Unterverpachtung zur Verfügung stehenden Kleingartenparzellen einen Verbandsbeitrag, dessen monatliche Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird und von den jeweiligen Unterpächtern einzuziehen ist, wobei Eheleute als Gesamtschuldner haften, wenn beide Eheleute den Unterpachtvertrag unterschrieben haben.
  2. Mit dem Beitrag für den Bezirksverband wird der Beitrag für den Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. in der Höhe erhoben, die die Delegiertenversammlung des Landesverbandes beschlossen hat.
  3. Für außerordentliche Ausgaben können Umlagen erhoben werden, die von der Delegiertenversammlung, in dringenden Fällen vom Erweiterten Vorstand des Bezirksverbandes beschlossen werden.


§ 8 Beziehungen zu den Unterpächtern der Kleingartenanlagen, Kleingartenvereine und Kleingartenvereinsgruppen
  1. Die Beziehungen des Bezirksverbandes zu den einzelnen Unterpächtern der Kleingartenanlagen, Kleingartenvereine und Kleingartenvereinsgruppen regeln sich nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie nach dem Zwischenpachtvertrag und dem Unterpachtvertrag.


§ 9 Mitglieds-Vorstände oder -Vertretungen
  1. Das Mitglied muß einen Vorstand bzw. eine Vertretung (§5, Absatz 3) haben.
  2. Den Vorständen bzw. Vertretungen obliegt die Leitung der Kleingartenanlage im Rahmen der geltenden Gesetze der Verbandssatzung und der Zwischen- und Unterpachtverträge. Sie sind insbesondere verantwortlich für:
    • die Einhaltung von Ruhe und Ordnung auf der Kleingartenanlage;
    • die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder entsprechend der Verbandssatzung;
    • die Einhaltung der Satzung und Durchführung der satzungsgemäßen Beschlüsse des Bezirksverbandes;
    • die Mitwirkung bei der Vergabe von Kleingartenparzellen;
    • die Vorbereitung der Unterpachtverträge;
    • den Einzug der Beiträge, Pachten, Wohnlaubenentgelte sowie Umlagen, die an den Bezirksverband abzuführen sind; die Beteiligung an den Schulungsveranstaltungen, der Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen des Bezirks- oder Landesverbandes.


§ 10 Organe des Bezirksverbandes
  1. Die Organe des Bezirksverbandes sind:
    1. der Vorstand;
    2. der Erweiterte Vorstand;
    3. die Delegiertenversammlung
  2. In die Organe des Bezirksverbandes dürfen nur Unterpächter entsandt werden.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Revisoren, der Delegierten zum Landesverband, des Bezirksgartenfachberaters und des Bezirksjugendvertreters ist in der Wahlordnung geregelt.

    Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des Bezirksverbandes.


§ 11 Vorstand
  1. Dem Vorstand gehören an:
    Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und drei Beisitzer.

    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der erste und der zweite Vorsitzende und der Kassierer, die allein vertreten. Sie führen die Vereinsgeschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes und der Aufgabenstellung durch die Geschäftsordnung.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes (§15) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands muß eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten erfolgen. Bis zur Neuwahl beauftragt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

    Der Vorstand bleibt über den Ablauf der Wahlperiode hinnaus bis zu einer Neuwahl im Amt.

    Der Bezirksgartenfachberater ist bei Bedarf fachbezogen zu den Sitzungen des Vorstands hinzuzuziehen. Er nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, über deren Höhe der Erweiterte Vorstand (§13 und 14) entscheidet.
  4. Der Vorstand muß sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabenverteilung regelt.
  5. Vorstandsmitglieder können auf Beschluß der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der bei der Delegiertenversammlung in einer Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder vorzeitig abgewählt werden, wenn darüber ein Antrag gemäß § 15 Abs. 8 eingebracht wurde.
  6. Der Vorstand soll in der Regel mindestens jeden zweiten Monat, sonst nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder zusammentreten.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind; er beschließt mit einfacher Mehrheit.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er ist zur Abgabe von Willenserklärungen für den Bezirksverband ermächtigt.
  2. Er ist für die Erstellung des Jahresgeschäftsberichtes und des Kassenberichtes (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes verantwortlich.
  3. Er ist berechtigt, geringfügige Satzungsänderungen formeller Art oder vom Registergericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
  4. Der Schriftführer hat zur Beurkundung der Beschlüsse eine Niederschrift (Protokoll) über die Sitzungen, Versammlungen und Tagungen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Delegiertenversammlung anzunehmen, die von ihm zu unterschreiben und von einem an der Sitzung teilnehmenden Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands gegenzuzeichnen ist.
    Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des zusammengetretenen Verbandsgremiums unverzüglich zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis zwei Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch erfolgt ist.


§ 13 Erweiterter Vorstand
  1. Dem Erweiterten Vorstand des Bezirksverbandes gehören an:
    • die Mitglieder des Vorstandes;
    • die ersten Vorsitzenden der Kleingartenvereine, der Kleingartenvereinsgruppen oder Kleingartenanlagen, bzw. - falls der 1. Vorsitzende Mitglied des Vorstandes des Bezirksverbandes ist - dessen Vertreter. Im Verhinderungsfall muß sich der 1. Vorsitzende durch ein Mitglied des Vereines oder Vereinsgruppenvorstandes bzw. der Kleingartenanlage vertreten lassen;
    • der Bezirksgartenfachberater;
    • der Jugendvertreter.
  2. Der Erweiterte Vorstand soll in der Regel vierteljährlich zusammentreten. Er ist außerdem auf Beschluß des Vorstandes einzuberufen oder wenn mindestens ein Drittel der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenvereine, Kleingartenvereinsgruppen bzw. Kleingartenanlagen die Einberufung schriftlich beantragt. Die Einladung zur Sitzung des Erweiterten Vorstandes soll drei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen.
  3. Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands anwesend sind; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Über jede Sitzung des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem teilnehmenden Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands gegenzuzeichnen ist.

    Den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes ist unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.

    Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn zwei Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch erfolgt.



§ 14 Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die laufende Geschäftsführung und Mitwirkung an der Willensbildung für die Arbeit des Bezirksverbandes;
  2. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 5, Ziffer 2),
  3. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern (§ 6, Ziffer 3);
  4. Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes;
  5. Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder;
  6. Beschlüsse über Umlagen in dringenden Fällen;
  7. Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen über 20%.


§ 15 Delegiertenversammlung
  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus
    • dem Vorstand,
    • dem Erweiterten Vorstand und
    • den von den Mitgliedern der Kleingartenanlagen, Kleingartenvereine oder Kleingartenvereinsgruppen gewählten Delegierten zusammen.
  2. Die Mitglieder des Bezirksverbandes wählen für je angefangene hundert Parzellen ihrer Kleingartenanlagen, Kleingartenvereine oder Kleingartenvereinsgruppen einen Delegierten.
  3. Die Delegiertenversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem Erweiterten Vorstand vorbereitet.
  4. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt einmal im Jahr vor Ablauf des zweiten Quartales zusammen.
  5. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands mit der Versammlungsleitung beauftragen.
  6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es von einem Drittel der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlagen, Kleingartenvereinen und Kleingartenvereinsgruppen, oder vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
    Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist je nach Dringlichkeit innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand durchzuführen.

    Die Einladung muß mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.
  7. Delegiertenversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

    Der Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung sind je eine Ausfertigung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr beizufügen.

  8. Anträge zur Delegiertenversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim Bezirksverband einzureichen.

    Über später eingehende Anträge kann nur beschlossen werden, wenn ihre Dringlichkeit von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung anerkannt wird.

  9. Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Bezirksverbandes sind spätestens bis zum 31. März schriftlich mit Begründung beim Bezirksverband einzureichen.
  10. Eine Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind.

    Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig, wenn sie zum zweiten Male zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand einberufen und bei der Einberufung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist.

    In diesem Falle kann auf Verlangen der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung im Anschluß an die geschlossene eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung durchgeführt werden.

    Die Beschlußfähigkeit ist von einer Mandatskommission festzustellen, die aus mindestens drei Mitgliedern der Delegiertenversammlung besteht und zu Beginn der Sitzung zu wählen ist.



§ 16 Aufgaben der Delegiertenversammlung
  1. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Fachgremien;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Genehmigung des Haushaltsplanes;
    • Festsetzung der Beiträge und Umlagen;
    • Wahl bzw. Abberufung des Geschäftsführenden Vorstandes; Bestätigung des Bezirksgartenfachberaters und des Bezirksjugendvertreters;
    • Wahl bzw. Abberufung der Revisoren;
    • Wahl bzw. Abberufung der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.;
    • Beschlußfassung über eingegangene Anträge;
    • Beschlußfassung über beantragte Satzungsänderungen;
    • Beschlußfassung über die beantragte Auflösung des Bezirksverbandes.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes siehe unter §20 und §21.
  3. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) anzufertigen, vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

    Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn zwei Wochen nach Zustellung kein schriftlicher Widerspruch beim Bezirksverband eingegangen ist.



§ 17 Revisionskomission
  1. Die Revisionskommission wird von den Mitgliedern der Delegiertenversammlung gewählt. Ihr gehören mindestens drei, höchstens fünf Mitglieder an.
  2. Die Revisionskommission prüft die Geschäftsführung des Bezirksverbandes, Kasse und Kassenbücher mindestens einmal vierteljährlich, davon einmal unvermutet. Auf Wunsch der Revisoren ist zu den regulären Revisionen ein Mitglied des Vorstandes anwesend.
  3. Die Überprüfungen sind in den Geschäftsbüchern zu bescheinigen.
  4. Die Revisionskommission hat der ordentlichen Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten.
    Sie beantragt nach Berichterstattung die Entlastung des Vorstandes. Zur Berichterstattung und Antragstellung wählt sie sich aus ihrem Kreis einen Sprecher.


§ 18 Bezirksgartenfachberater und Bezirksjugendvertreter
  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung nimmt die Wahl des
    • Bezirksgartenfachberaters und des
    • Bezirksjugendvertreters
    zur Kenntnis.
  2. Der Bezirksgartenfachberater und der Bezirksjugendvertreter gehören dem Erweiterten Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder an.
  3. Der Bezirksgartenfachberater und Bezirksjugendvertreter erstatten dem Vorstand bis jeweils zum 1. März einen schriftlichen Bericht über ihr Fachgebiet und erläutern diesen in der Delegiertenversammlung.
    Der schriftliche Bericht ist der Einladung zur Delegiertenversammlung beizufügen.


§ 19 Sonderaufgaben / Ausschüsse
  1. Mit der Durchführung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen beauftragen, die dem Vorstand über ihre Tätigkeit berichten.
  2. Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand Fachausschüsse eingesetzt werden.
    Der Erweiterte Vorstand sowie die Delegiertenversammlung können den Vorstand mit der Bildung von Fachausschüssen zur Durchführung besonderer Angelegenheiten beauftragen.
    Fachausschüsse sollen aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern bestehen, die ihrer beruflichen Ausbildung oder ihrer kleingärtnerischen Erfahrung nach mit der zur Bearbeitung und Entscheidung anstehenden Materie vertraut sind.


§ 20 Satzungsänderungen
  1. Eine Änderung der Satzung kann von einer Delegiertenversammlung nur mit einer Mehrheit von drei (Vierteln), der in einer Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die beabsichtigte Satzungsänderung den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit der Tagesordnung bekanntgegeben worden ist.
  2. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
  3. Beschlossene Satzungsänderungen müssen ohne Verzug dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zur Eintragung eingereicht werden.


§ 21 Auflösung des Bezirksverbandes
  1. Der Bezirksverband kann nur durch einen Beschluß einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
  2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Delegiertenversammlung erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung beschließt die Delegiertenversammlung über die Aufteilung des Vermögens des Bezirksverbandes, das nur für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Verwaltungsbezirkes Steglitz im Interesse des Kleingartenwesens Verwendung finden darf, und zwar ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.


§ 22 Inkrafttreten
  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.


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Am Sonnabend, dem 07. August 2010, erhielt die Senatorin für Stadtentwicklung Frau Junge-Reyer die höchste Auszeichung des Kleingartenwesens in Berlin und Brandenburg die Wilhelm-Naulin-Plakette. Die Auszeichnung wurde in einem Festakt in der Kleingartenanlage Am Buschkrug überreicht.





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