Kleingärtnerische Nutzung

Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen.

Kriterien der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind insbesondere Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

In diesem Sinne gehören zu den

1. Beetflächen: ein und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sonnenblumen
2. Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die
    Tierwelt (wobei als Flächenbedarf für Obstbäume bis Halbstamm 10 m², bis Viertelstamm/Spindel 5 m² und je
    Beerenstrauch/Stamm 2 m² anzusetzen sind)
3. kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen

Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenflächen einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie könen teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastung).

(Beschlossen auf dem Landesverbandstag am 11.06.2005)

 


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