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Satzung des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.beschlossen auf der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 24. Mai 2003§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. - Organisation der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer -". Im folgenden wird er kurz Landesverband genannt.
- Der Landesverband ist als kleingärtnerisch gemeinnützige Organisation anerkannt.
- Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 95 VR 16 Nz eingetragen.
§ 2 Zwecke, Ziele und Aufgaben
- Der Landesverband ist die Dachorganisation im Land Berlin für alle
- zu Bezirksverbänden zusammengeschlossenen Kleingärtner und Kleingärtnervereine im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
- zu Bezirksgruppen zusammengeschlossenen Siedler- und Eigenheimbesitzer-Vereine und
- Einzelvereine der Siedler und Eigenheimbesitzer.
- Er dient ausschliesslich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützigen Zwecken und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
- Der Landesverband unterstützt seine Mitglieder bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
- Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Parlamenten und Behörden im Interesse seiner Mitglieder;
- durch Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, neues Kleingartenland bereitzustellen sowie die bestehnden Kleingartenanlagen zu schützen und als Dauerkleingartenanlagen zu sichern, - durch Vertretung der Interessen des Siedlungswesens und der Eigenheimbesitzer.
- Organisation der fachlichen Schulung der Mitglieder bzw. ihrer Gliederungen;
- Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe einer Verbandszeitschrift sowie sonstiger Schriften zur fachlichen Betreuung der Mitglieder bzw.deren Gliederungen, insbesondere zur Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes;
- Förderung des Landesverbandes Berlin der Deutschen Schreberjugend, die ihre Arbeit im Rahmen einer besonderen Satzung vollzieht. Die der Deutschen Schreberjugend gewährten Mittel unterliegen der Aufsicht des Landesverbandes; Pflege der Tradition des Kleingartenwesens;
- Sicherung günstiger Abschlussmöglichkeiten für Kollektiv- und Ramenverträge.
§ 3 Auskunft und RechtsschutzDer Landesverband gewährt seinen Mitgliedern
- kostenlose Auskunft und Rechtsberatung in Kleingarten-, Siedler- und Eigenheimerfragen;
- kostenlosen Rechtsschutz zur Abwendung von Rechtsfolgen, der wegen satzungsgerechten Verhaltens oder aus satzungsgemäßer Tätigkeit notwendig wird;
- Rechtsschutz in Grundsatzfragen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur Bezirksverbände der Kleingärtner und Bezirksgruppen von Siedlervereinen und Eigenheimbesitzervereinen werden, deren Satzung den Zwecken und Zielen des Landesverbandes nicht entgegensteht. Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern sind durch den Landesverband dahingehend zu beraten, eine Bezirksgruppe zu bilden.Sofern sie Einzelvereine bleiben, erhalten sie kein Stimmrecht. Bezirksverbände und Bezirksgruppen werden nachfolgend als Mitglieder bezeichnet.
- Die Aufnahme ist unter Vorlage der Satzung und eines Verzeichnisses der angeschlossenen Gliederungen sowie unter Angabe der Mitgliederzahlen schriftlich beim Landesverband zu beantragen.
- Über die Aufnahme beschliesst der Erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an den Ordentlichen Landesverbandstag zu, der über den Einspruch endgültig entscheidet.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Auflösung oder Austritt. Der Austritt wird nur nach halbjährigerschriftlicher Kündigung in nachweisfähiger Form zum Jahresende wirksam. Der Eingang der Kündigung ist durch den Landesverband unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorgenommen.
- Ausschluß aus dem Landesverband. Der Ausschluss kann nur auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung bzw. die Interessen des Landesverbandes verstößt oder wenn es seine finanziellen Verpflichtungen dem Landesverband gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.
- Über den Ausschlussantrag entscheidet der Erweiterte Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss muss in nachweisfähigerschriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
- Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Landesverband erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der nächste Ordentliche Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.
- Mit seinem Ausscheiden verliert das bisherige Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Landesverband.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zwecke, Ziele und Aufgaben des Landesverbandes berühren, zu äußern.
- Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern pro Kleingarten bzw. pro Grundstück einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Landesverbandstag beschlossen wird. Dieser Jahresbeitrag enthält die Kosten für den Bezug der Verbandszeitschrift. Er ist quartalsweise bis zum 15. des ersten Monats zu zahlen.
- Ist ein Mitglied mit fälligen Beiträgen ganz oder teilweise länger als drei Monate inV erzug, ohne schriftlich Stundung durch den Geschäftsführenden Vorstand erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.
- Änderungen der Satzung und der Vorstandszusammensetzung von Mitgliedern sind, ggf. nach der Bestätigung durch das zuständige Gericht, unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Organe des Landesverbandes
- Organe des Landesverbandes sind:
- der Landesverbandstag;
- der Erweiterte Vorstand;
- der Geschfätsführende Vorstand.
- Vor Beschlußfassung ist die Beschlußfähigkeit festzustellen. Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen werden nicht angerechnet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Der Landesverbandstag erhält eine Wahlordnung.
- Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnungen des Erweiterten und des Geschäftsführenden Vorstandes sind auf dem der Wahl folgenden Ordentlichen Landesverbandstag zur Kenntnis zubringen.
- Über die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden Protokolle gefertigt, die von demVersammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen 30 Jahre aufbewahrt werden.
§ 8 Landesverbandstag
- Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Ihm gehören an:
- die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes;
- die Delegierten aus den Bezirksverbänden und Bezirksgruppen;
- die Gastdelegierten aus den angeschlossenen Einzelvereinen der Siedler und Eigenheimbesitzer; diese haben kein Stimmrecht.
- Bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten der Bezirksverbände wird jeder Kleingarten, beiden Bezirksgruppen jedes Grundstück einzeln berücksichtigt. Die Zahl der Delegierten der Bezirksverbände bzw. der Bezirksgruppen wird nach der Anzahl der Kleingärten bzw. Grundstücke am 31.12. des Vorjahres bemessen. Die angeschlossenen Bezirksverbände der Kleingärtner entsenden je angefangene 1.500 Kleingärten einen Delegierten, die Bezirksgruppen je angefangene 750 Grundstücke einen Delegierten. Jeder angeschlossene Einzelverein der Siedler und Eigenheimbesitzer entsendet einen Gastdelegierten.
- Der Ordentliche Landesverbandstag findet grundsätzlich in jedem ersten Halbjahr eines Jahres statt; er wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.
- Die Einladung zum Landesverbandstag ist unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen vorher den Delegierten zu übermitteln. Hierbei ist die Geschäftsordnung des Landesverbandstages beizufügen, bei Wahlen auch die Wahlordnung.
- Anträge zum Landesverbandstag müssen mindestens drei Wochen vorher der Geschäftsstelle des Landesverbandes schriftlich vorliegen; sie sind unverzüglich den stimmberechtigten Delegierten zu übermitteln. Über später eingehende Anträge darf nur dann verhandelt oder abgestimmt werden, wenn vorher der Dringlichkeit von einem Viertel der anwesenden Delegierten zugestimmt wurde.
- Landesverbandstage sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Satzungsänderungen bedürfender Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesverbandstages gehören die Beratung und Beschlussfassung zu Vorlagen, insbesondere betreffend
- die Geschäftsberichte,
- den Kassenbericht,
- den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses,
- die Entlastung des Vorstandes auf Antrag des Rechnungsprüfungsausschusses,
- die Festsetzung des Verbandsbeitrages sowie eventueller Sonderbeiträge für das nachfolgende Kalenderjahr,
- den Haushaltsplan,
- die Durchführung der Wahlen und Nachwahlen,
- die Bestätigung der Leiterin der Frauengruppe und des Landesgartenfachberaters,
- die Anträge,
- den Einspruch gegen einen Ausschluss,
- die Satzungsänderungen,
- die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.
- Erscheinen zu einem satzungsgemäss einberufenen Landesverbandstag weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten, so ist der Termin zur Durchführung eines neuen Landesverbandstages mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt nnerhalb von sechs Wochen bekannt zugeben und danach dieser Landesverbandstag zu schließen. Zum erneut einberufenen Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen zu übermitteln. Hierbei ist auf den Grund der erneuten Einladung besonders hinzuweisen. Erscheinen zu diesem Landesverbandstag wiederum weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten, so ist dieser Landesverbandstag dennoch beschlußfähig.
- Ein Außerordentlicher Landesverbandstag ist innerhalb von drei Monaten mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, wenn das ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundesverlangt.
- Das Protokoll des Landesverbandstages ist den Delegierten innerhalb von zwei Monaten nach dem Landesverbandstag zu zuleiten.
§ 9 Erweiterter Vorstand
- Dem Erweiterten Vorstand gehören an
- der Geschäftsführende Vorstand,
- die ersten Vorsitzenden der angeschlossenen Bezirksverbände und -gruppen oder deren Stellvertreter,
- die Leiterin der Frauengruppe oder deren Stellvertreterin,
- der Landesgartenfachberater oder dessen Stellvertreter,
- der erste Vorsitzende der Deutschen Schreberjugend, Landesverband Berlin, oder dessen Stellvertreter,
- die Delegierten zu den Bundesverbänden.
- Der Erweiterte Vorstand wird im Geschäftsjahr mindestens dreimal durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zu übermitteln.
- Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstandes gehören insbesondere
- die Bestätigung der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstandes,
- die Kontrolle der Geschäftsführung,
- die Bestätigung des durch den Geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Termins des nächsten Landesverbandstages,
- die Aussprache und der Beschluß über den Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes zur Festsetzung des Jahresbeitrages sowie eventueller Sonderbeiträge für das folgende Kalenderjahr,
- die Aussprache und der Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplanes,
- die Berufung und Abberufung von Ausschüssen und Kommissionen,
- die Aussprache und der Beschluss zur Führung von Gerichtsprozessen als Musterprozesse,
- der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
- Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes innerhalb eines Monats zuzuleiten und auf der nächsten Sitzung zu bestätigen.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
- Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
- der Präsident (1.Vorsitzender),
- drei Vizepräsidenten (Stellvertreter), von denen einer Eigenheimer oder Siedler sein muss,
- der Schatzmeister.
- Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der Präsident (1.Vorsitzender),
- drei Vizepräsidenten (Stellvertreter), von denen einer Eigenheimer oder Siedler sein muß,
- der Schatzmeister,
- der Schriftführer,
- drei Beisitzer.
- Der Landesverband wird durch den Präsidenten allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes, davon ein Vizepräsident, vertreten.
- Der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten, beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Geschäftsführende Vorstand soll grundsätzlich monatlich oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder zwei Vizepräsidenten, anwesend sind.
- Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich innerhalb von zwei Monaten nach Neuwahlen einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die Aufgaben seiner Mitglieder beschrieben sind.
- Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
- die Führung der laufenden Geschäfte;
- die Durchführung der Beschlüsse der Organe;
- die Erstattung der Jahres- und Kassenberichte;
- die Aufstellung des Haushaltsplanes;
- die kommissarische Bestellung von Funktionsträgern nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Kommissionen einzusetzen.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt. Entsprechende Beschlüsse sind auf dem nächsten Ordentlichen Landesverbandstag bekannt zugeben.
§ 11 Rechnungswesen
- Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
- Der Rechnungsprüfungsausschuß wird von einem Ordentlichen Landesverbandstag für vier Jahre gewählt. Ihm gehören drei Personen an, von denen einer Mitglied einer Bezirksgruppe sein muss. Gleichzeitig werden zwei Ersatzmitglieder gewählt. Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Erweiterten bzw. Geschäftsführenden Vorstandes sein. Der Ausschuss ist ausschliesslich dem Landesverbandstag gegenüber verantwortlich.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Kassenführung. Hierzu prüft er die Kasse, die Belege und die Buchhaltung vierteljährlich mindestens einmal, davon mindestens einmal im Jahr unvermutet.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss hat auf jedem Ordentlichen Landesverbandstag über die Prüfungen Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
- Mit der Aufstellung der Jahresrechnung ist vom Geschäftsführenden Vorstand ein Steuerberater oder ein Buchprüfer zu beauftragen.
§ 12 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Wahlen und Amtsdauer
- Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln und ingeheimer Abstimmung gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) von einem Ordentlichen Landesverbandstag gewählt.
- Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können auf Beschluß eines Landesverbandstages mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten abberufen werden. Grundsätzlich ist auf demselben Landesverbandstag die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
- Nach Ablauf der Legislaturperiode bleibt der Geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
- Zur Durchführung von Wahlen hat der Landesverbandstag einen Wahlausschuss zu wählen. Der Wahlausschuß besteht aus einem Wahlleiter und drei Delegierten als Mandatsprüfungskommission. Als Wahlleiter soll ein Delegierter gewählt werden, welcher selbst nicht für den Geschäftsführenden Vorstand kandidiert. Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit des Wahlaktes die Versammlungsleitung; das Protokoll wird von dem bisherigen Schriftführer gefertigt. Mit Zustimmung des Landesverbandstages kann der Wahlleiter nach der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einer dieser Personen die Weiterführung der Wahlen übertragen. Die Mandatsprüfungskommission hat ihre Aufgabe bis zum Abschluß der Wahlen wahrzunehmen.
§ 14 Auflösung des Landesverbandes
- Der Landesverband kann nur durch Beschluss eines ausschließlich zum Zweck seiner Auflösung einberufenen Außerordentlichen Landesverbandstages aufgelöst werden. Dieser Landesverbandstag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Dem Beschluß zur Auflösung müssen dreiviertel der anwesenden Delegierten zustimmen. Erscheinen zu diesem Landesverbandstag weniger als dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist der Termin zur Durchführung eines neuen Außerordentlichen Landesverbandstages mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb sechs Wochen bekanntzugeben und danach dieser Landesverbandstag zu schließen. Zum erneut einberufenen Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen zu übermitteln. Hierbei ist auf den Grund der erneuten Einladung besonders hinzuweisen. Erscheinen zu diesem Außerordentlichen Landesverbandstag wiederum weniger als dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist dieser Landesverbandstag dennoch beschlussfähig.
- Bei Auflösung des Vereins beschließt der Landesverbandstag die Aufteilung des Vermögens, das nur für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens Verwendung finden darf. Das Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens.
§ 15 Liquidation
- Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Bei der Durchführung finden die §§ 48 ff. BGB Anwendung.
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