SATZUNG DES LANDESVERBANDES BERLIN DER GARTENFREUNDE E.V.
Fassung vom 16.3.2016
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.". Im Folgenden wird er kurz Landesverband genannt.
2. Der Landesverband ist als kleingärtnerisch gemeinnützige Organisation anerkannt.
3. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin - Charlottenburg unter der Nummer 95 VR 16
eingetragen.
4. Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V.
§ 2 Zwecke, Ziele und Aufgaben
1. Der Landesverband ist die Dachorganisation für die im Land Berlin
a. zu Bezirksverbänden zusammengeschlossenen Kleingärtner und Kleingärtnervereine,
b. zu Bezirksgruppen und Vereinen zusammengeschlossenen Siedler und Eigenheimbesitzer.
2. Er dient ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützigen Zwecken und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Landesverband verfolgt durch sein eigenes, selbstloses Vereinshandeln die Förderung der Allgemeinheit. Das vereinseigene Handeln
setzt dieses Satzungsziel durch die unmittelbare Förderung des Naturschutzes und der Kleingärtnerei um, dazu zählen u. a. folgende
Aktivitäten:
- Erhaltung der bestehenden und Schaffung neuer Kleingartenanlagen als Bestandteil der sozialen und ökologischen Stadtentwicklung
durch aktive Beteiligung in Gremien auf Landesebene,
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen in der Kleingärtnerei,
- Förderung der Erziehung im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Betreiben von Musterkleingärten und
durch Weiterbildungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen,
- Förderung des Umweltschutzes durch eigene Projekte.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Einwirkung auf die Politik und Verwaltung,
- die Einflussnahme auf die Flächennutzung,
- und Bauplanung der Länder Berlin und Brandenburg,
- die Einflussnahme auf die dauerhafte Sicherung der bestehenden und die Neuanlage von Kleingartenflächen für Berliner Bürger,
- die fachliche und rechtliche Schulung seiner Mitglieder,
- die Ausbildung und Schulung von Fachberatern, Abschätzern sowie anderen Fachkräften für die Mitglieder,
- die Organisation einer wirksamen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Interesse seiner Mitglieder,
- die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation,
- die Unterstützung der Deutschen Schreberjugend, Landesverband Berlin e. V.,
- die Ehrung und Auszeichnung verdienstvoller Mitglieder und Personen gemäß einer Auszeichnungsordnung,
- die Pflege der Tradition des Kleingartenwesens sowie die Erforschung der Geschichte der Berliner Kleingartenbewegung,
- die Entwicklung und Durchführung eigener Projekte.
§ 3 Rechtsauskunft
Der Landesverband gewährt seinen Mitgliedern
1. kostenlose Auskunft in Rechtsfragen der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer sowie ihrer Organisationen;
2. Beratung zur Abwendung von Rechtsverfolgung, die sich aus satzungsgerechtem Verhalten oder satzungsgemäßer Tätigkeit ergeben sollte;
3. juristische Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu Grundsatzfragen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Bezirksverbände der Kleingärtner und Bezirksgruppen sowie Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern werden, die die Satzung des Landesverbandes anerkennen und deren Satzungen den Zwecken und Zielen des Landesverbandes nicht
entgegenstehen. Einzelvereine der Siedler und Eigenheimbesitzer haben kein Stimmrecht.
2. Die Aufnahme ist unter Vorlage der Satzung und eines Verzeichnisses der angeschlossenen Gliederungen sowie unter Angabe der
Mitgliederzahlen schriftlich beim Landesverband zu beantragen.
3. Über die Aufnahme beschließt der Erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an den Landesverbandstag
zu, der über den Einspruch endgültig entscheidet.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um das Berliner Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenpräsidenten oder zum
Ehrenmitglied durch den Landesverbandstag ernannt werden.
2. Der erweiterte und der geschäftsführende Vorstand können über weitere Ehrungen entscheiden.
3. Näheres regelt eine Ordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Auflösung oder Austritt. Der Austritt ist in schriftlicher Form mit der Frist von neun Monaten zum Jahresende zu erklären. Der Eingang der Austrittserklärung ist durch den Landesverband unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorgenommen.
- Ausschluss aus dem Landesverband. Der Ausschluss kann nur auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung bzw. die Interessen des Landesverbandes erheblich verstößt oder wenn es seine finanziellen Verpflichtungen dem Landesverband gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.
2. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Erweiterte Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss muss in nachweisfähiger schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
3. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Landesverband erhoben werden. Über den Einspruch
entscheidet der nächste Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.
4. Mit seinem Ausscheiden verliert das bisherige Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Landesverband.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes berühren, zu
äußern, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Landesverbandes und die für die
Mitglieder geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten zu nutzen sowie die Schulungs- , Weiterbildungs- und Ausbildungsmaßnahmen
wahrzunehmen.
2. Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Berechnungsgrundlage werden vom
Landesverbandstag beschlossen.
3. Ist ein Mitglied mit fälligen Beiträgen ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug, ohne eine schriftliche Stundung durch den
Geschäftsführenden Vorstand erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.
4. Änderungen der Satzung und der Vorstandszusammensetzung von Mitgliedern sind, ggf. nach der Bestätigung durch das zuständige Gericht,
unverzüglich mitzuteilen.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, mindestens einen Delegierten zum Landesverbandstag zu entsenden.
6. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können am Landesverbandstag teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht
zugleich auch Delegierte im Sinne des § 9 Abs. 1 sind.
§ 8 Organe des Landesverbandes
1. Organe des Landesverbandes sind:
a. der Landesverbandstag;
b. der Erweiterte Vorstand;
c. der Geschäftsführende Vorstand.
2. Vor Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
angerechnet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Der Landesverbandstag gibt sich eine Wahlordnung.
4. Jedes Organ gibt sich innerhalb von drei Monaten nach der Wahl bzw. Konstituierung eine Geschäftsordnung.
5. Über Sitzungen der Organe werden Protokolle gefertigt, die vom jeweiligen Leiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die Protokolle müssen 30 Jahre aufbewahrt werden (näheres regelt die Geschäftsordnung).
6. Beschlüsse der Organe des Landesverbandes können innerhalb von vier Wochen beim Geschäftsführenden Vorstand angefochten werden.
§ 9 Landesverbandstag
1. Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Ihm gehören an:
a. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
b. die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht bereits nach §9 Ziffer1a Delegierte sind,
c. die Delegierten der Mitglieder.
2. Gäste können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den erweiterten Vorstand eingeladen werden.
3. Die Berechnung der Anzahl der Delegierten der Bezirksverbände richtet sich nach der Anzahl der Parzellen, die Anzahl der Delegierten der
Bezirksgruppen richtet sich nach der Anzahl der Grundstücke, jeweils bezogen auf den 30. November des Vorjahres. Nicht beachtet bei der
Feststellung der Anzahl der Parzellen bzw. Grundstücke werden diejenigen, für die der Bezirksverband bzw. die Bezirksgruppe selbst keinen
Beitragsanspruch haben. Die angeschlossenen Bezirksverbände der Kleingärtner entsenden je angefangene 1.500 Parzellen einen
Delegierten, die Bezirksgruppen je angefangene 750 Grundstücke einen Delegierten. Auf die Anzahl der Delegierten sind die unter § 9
Ziffer 1a genannten Delegierten anzurechnen. Jeder angeschlossene Einzelverein der Siedler und Eigenheimbesitzer entsendet einen
Gastdelegierten (ohne Stimmrecht).
4. Der Landesverbandstag wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den erweiterten Vorstand einberufen sowie von
einem durch die Delegierten des Landesverbandstages gewählten Versammlungsleiter geleitet.
5. Die Einladung zum Landesverbandstag ist unter Angabe der Tagesordnung acht Wochen vorher schriftlich den Delegierten zu übermitteln.
6. Anträge an den Landesverbandstag müssen mindestens drei Wochen, Anträge zur Satzungsänderung mindestens sechs Wochen vor dem Landesverbandstag der Geschäftsstelle des Landesverbandes schriftlich vorliegen. Sie sind unverzüglich den Delegierten zu übermitteln.
7. Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist durch eine gewählte Mandatsprüfungskommission festzustellen. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen. Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.
8. Aufgaben des Landesverbandstages sind insbesondere:
a. Aussprache zu den Geschäftsberichten;
b. Aussprache zu den Kassenberichten;
c. Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses und Entlastung des Vorstandes;
d. Festsetzung des Verbandsbeitrages sowie von Umlagen;
e. Bestätigung oder Abänderung der vorgelegten Haushalte;
f. Behandlung von Einsprüchen gegen einen Ausschluss;
g. Beschlüsse zu Satzungsänderungen;
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i. Durchführung von Wahlen;
j. Beschlüsse zu Anträgen;
k. Wahl der Delegierten und anzahlgleicher Ersatzdelegierten in Rangfolge zum Bundesverbandstag.
9. Erscheinen zum Landesverbandstag weniger als die Hälfte der Delegierten, so ist innerhalb von sechs Wochen der Termin zur Durchführung eines neuen Verbandstages mit gleicher Tagesordnung bekanntzugeben und danach der Landesverbandstag zu schließen. Zum neu einzuberufenden Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine schriftliche Einladung mit dem Grund der Neueinladung vier Wochen vor dem Termin zu übermitteln. Dieser Landesverbandstag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Ein Landesverbandstag ist innerhalb von drei Monaten mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Erweiterten Vorstandes unter Angabe des Grundes dies verlangen.
11. Das Protokoll des Landesverbandstages ist den Delegierten durch sechswöchige Auslegung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes zur Kenntnis zu geben. Den Mitgliedern wird es innerhalb von sechs Wochen per E-Mail zur Verfügung gestellt.