Satzung

SATZUNG DES LANDESVERBANDES BERLIN DER GARTENFREUNDE E.V.

Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 16.06.2026


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter (m/w/d), unabhängig davon, ob es sich um einzelne oder mehrere Personen handelt. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keinerlei Wertung.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.“, im Folgenden kurz Landesverband genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 95 VR 16 eingetragen.
  3. Der Landesverband ist als kleingärtnerisch gemeinnützige Organisation im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) anerkannt und besitzt die steuerliche Gemeinnützigkeit auf der Grundlage der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).
  4. Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (eingetragen im Vereinsregister des AG Charlottenburg VR 20685 B). Er kann Mitglied in anderen Organisationen sein. Darüber entscheidet der Erweiterte Vorstand.

§ 2 Zwecke, Ziele und Aufgaben

  1. Der Landesverband ist die Dachorganisation für die im Land Berlin
         a. zu Verbänden zusammengeschlossenen Kleingärtner und Kleingartenvereine,
         b. zu Bezirksgruppen und Vereinen zusammengeschlossenen Siedler und Eigenheimbesitzer.
  2. Er dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit durch die Förderung des Kleingartenwesens und der fachlichen Betreuung der Mitglieder gemäß § 2 Nr. 1 BKleingG sowie der Förderung der Kleingärtnerei im Sinne des § 52 der AO und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz und verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen sowie Diskriminierung jeglicher Art.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Seine Ziele verfolgt er vor dem Hintergrund des BKleingG unter anderem durch
         a. seine Einflussnahme gegenüber der Landespolitik und -verwaltung auf die langfristige Sicherung der bestehenden und Schaffung
             neuer Kleingartenanlagen als fester Bestandteil der sozialen und ökologischen Stadtentwicklung mit Hilfe einer aktiven Beteiligung in              Gremien des Landes Berlin,
         b. die Einflussnahme auf die Flächennutzungsplanung und auf Bebauungspläne in den Ländern Berlin und Brandenburg,
         c. die Förderung und Würdigung des bürgerschaftlichen Engagements durch die Qualifizierung und Anerkennung von ehrenamtlich    
             Tätigen in den Kleingartenorganisationen,
         d. die Förderung der Bildung und Erziehung im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Betreiben von
              Musterkleingärten und durch Weiterbildungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen,
         e. die Aus- und Weiterbildung von Fachberatern, Wertermittlern sowie anderen Fachkräften für die Kleingärtnerei,
         f. ein breites Schulungs- und Bildungsangebot für Kleingärtnerinnen und Kleingärtner die Unterstützung und Hilfestellung gegenüber  
             Kleingartenverbänden und -vereinen bei der Verwaltung von Kleingartenanlagen
         g. die Organisation einer wirksamen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu Belangen der Kleingärtnerei und zu einem nachhaltigen
              Umgang mit den natürlichen Ressourcen,
         h. die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation für die Mitglieder, deren Mitgliedsvereinen und den Kleingärtnerinnen und
              Kleingärtnern,
         i. die Unterstützung der Deutschen Schreberjugend, Landesverband Berlin,
         j. die Pflege der Tradition des Kleingartenwesens sowie die Erforschung der Geschichte der Berliner Kleingartenbewegung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Verbände der Kleingärtner und Bezirksgruppen sowie Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern werden, die die Satzung des Landesverbandes anerkennen und deren Satzungen den Zwecken und Zielen des Landesverbandes nicht entgegenstehen. Einzelvereine der Siedler und Eigenheimbesitzer haben kein Stimmrecht.
  2. Die Aufnahme ist unter Vorlage der Satzung und eines Verzeichnisses der angeschlossenen Gliederungen sowie unter Angabe der Mitgliederzahlen in Textform beim Landesverband zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme beschließt der Erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an den Landesverbandstag zu, der über den Einspruch endgültig entscheidet.
  4. Vor Wirksamwerden der Satzungsänderung ernannte Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder behalten ihre Auszeichnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
         a. Auflösung oder Austritt.
             Der Austritt ist in Textform mit der Frist von neun Monaten zum Jahresende zu erklären. Der Eingang der Austrittserklärung ist durch
             den Landesverband unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind noch für das
             laufende Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorgenommen.
         b. Ausschluss aus dem Landesverband. Der Ausschluss kann nur auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn ein
              Mitgliedsverband gegen die Satzung bzw. die Interessen des Landesverbandes erheblich verstößt oder wenn es seine finanziellen
              Verpflichtungen dem Landesverband gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.
         c. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Erweiterte Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedsverbandes mit
             Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss muss in nachweisfähiger Textform unter Angabe der Gründe
             mitgeteilt werden.
         d. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes
              erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der nächste Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.
          e. Mit seinem Ausscheiden verliert das bisherige Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Landesverband.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes berühren, zu äußern, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Landesverbandes und die für die Mitglieder geschaffenen vertraglichen Vorteile zu nutzen sowie die Schulungs-, Weiterbildungs- und Ausbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.
  2. Der Landesverband gewährt seinen Mitgliedern kostenlose Auskunft in Rechtsfragen und Beratung zur Abwendung von Rechtsverfolgung, die sich aus satzungsgerechtem Verhalten oder satzungsgemäßer Tätigkeit ergeben sowie juristische Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu Grundsatzfragen.
  3. Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Berechnungsgrundlage werden vom Landesverbandstag beschlossen.
  4. Ist ein Mitglied mit fälligen Beiträgen ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug, ohne eine schriftliche Stundung durch den Geschäftsführenden Vorstand erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.
  5. Änderungen der Satzung und der Vorstandszusammensetzung von Mitgliedern sind, unter Vorlage des aktuellen Vereinsregisterauszuges, unverzüglich mitzuteilen.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, mindestens einen Delegierten zum Landesverbandstag zu entsenden.
  7. Wird über das Vermögen des Landesverbandes das Insolvenzverfahren eröffnet besteht der Verein als Verein ohne Rechtspersönlichkeit fort. Die Mitgliedschaftsrechte bestehen fort, soweit sie nicht durch Bestimmungen der Insolvenzordnung verdrängt werden. Das Insolvenzverfahren lässt die Beitragspflicht nicht entfallen.

§ 6 Organe des Landesverbandes

  1. Organe des Landesverbandes sind:
         a. der Landesverbandstag,
         b. der Erweiterte Vorstand,
         c. der Geschäftsführende Vorstand.
  2. Jedes Organ gibt sich innerhalb von drei Monaten nach der Wahl bzw. Konstituierung eine Geschäftsordnung.
  3. Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht angerechnet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Über Sitzungen der Organe werden Protokolle gefertigt, die vom jeweiligen Leiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen 7 Jahre in schriftlicher Form und 30 Jahre in digitaler Form aufbewahrt werden (näheres regelt die Geschäftsordnung).
  5. Beschlüsse der Organe des Landesverbandes können innerhalb von vier Wochen beim Geschäftsführenden Vorstand angefochten werden.

§ 7 Landesverbandstag

  1. Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
         a. Der Landesverbandstag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Er kann entweder
                 i.    ausschließlich real (Präsensversammlung) oder
                 ii.   real und zusätzlich mit Online-Teilnahme (Gemischte Versammlung) oder
                 iii.  ausschließlich virtuell (Online-Versammlung) erfolgen.
              Der Erweiterte Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Delegierten in der Einladung mit. Die Vorschrift
              des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
              Die näheren Einzelheiten zur Online-Teilnahme bei virtuellen Verbandstagen werden in einer Ordnung geregelt, die vom Erweiterten  
              Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
         b. Der Erweiterte Vorstand kann Beschlüsse des Landesverbandstages auch im schriftlichen Verfahren einholen. Diese Beschlüsse sind
             gültig und angenommen, wenn
                i.    alle Delegierten in Textform beteiligt wurden,
                ii.   bis zu dem vom Geschäftsführenden Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme in Textform  
                      abgegeben haben und
                iii. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  2. Versammlungen und Beschlussfassungen des Geschäftsführenden und Erweiterten Vorstands sowie von Ausschüssen, Kommissionen und sonstigen Gremien können ebenfalls nach den vorstehenden Regelungen gemäß a. und b. erfolgen. Die in Satz 1 genannten Organe und Gremien können darüber hinaus Beschlüsse auch telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen. Die näheren Einzelheiten der in Satz 1 genannten Organe und Gremien werden durch eine Ordnung geregelt.
  3. Ihm gehören an:
         a. die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
         b. die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht bereits nach § 7 Ziffer 3a Delegierte sind,
         c. die Delegierten der Mitglieder.

                         Gäste können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes durch den Erweiterten Vorstand eingeladen werden.

            4. Die Berechnung der Anzahl der Delegierten der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Parzellen bei den Verbänden der Kleingärtner,
                 die Anzahl der Delegierten der Bezirksgruppen der Siedler und Eigenheimbesitzer richtet sich nach der Anzahl der Grundstücke, bezogen
                 auf den 30. November des Vorjahres. Nicht beachtet bei der Feststellung der Anzahl der Parzellen bzw. Grundstücke werden diejenigen,
                 für die der Bezirksverband bzw. die Bezirksgruppe selbst keinen Beitragsanspruch haben. Die angeschlossenen Verbände der
                 Kleingärtner entsenden je angefangene 1.500 Parzellen einen Delegierten, die Bezirksgruppen je angefangene 750 Grundstücke einen
                 Delegierten. Jeder angeschlossene Einzelverein der Siedler und Eigenheimbesitzer entsendet einen Gastdelegierten (ohne Stimmrecht).
                 Auf die Anzahl der Delegierten sind die unter § 7 Absatz 3.a. und b. genannten Delegierten nicht anzurechnen.

            5. Der Landesverbandstag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode eine Mandatsprüfungskommission, die die ordnungsgemäße
                Entsendung der Delegierten vor dem Landesverbandstag überprüft.

                Nähere Einzelheiten regelt eine Ordnung, die vom Erweiterten Vorstand zu beschließen ist.

            6. Der Landesverbandstag wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes durch den Erweiterten Vorstand einberufen sowie von
                einem durch die Delegierten des Landesverbandstages gewählten Versammlungsleiter geleitet. Für die Durchführung von Wahlen
                beschließt der Landesverbandstag eine Wahlordnung, die solange gültig ist, bis sie von einem Landesverbandstag entweder geändert
                oder ersetzt worden ist.

            7. Die Einladung zum Landesverbandstag ist unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen vorher den Delegierten in Textform zu
                 übermitteln.

            8. Anträge an den Landesverbandstag müssen mindestens zwei Wochen, Anträge zur Satzungsänderung mindestens drei Wochen vor dem
                Landesverbandstag der Geschäftsstelle des Landesverbandes in Textform vorliegen. Sie sind unverzüglich den Delegierten zu
                übermitteln.

            9. Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn bei Beginn der Veranstaltung mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Die
                 Beschlussfähigkeit ist durch die Mandatsprüfungskommission festzustellen. Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher  
                 Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

          10. Aufgaben des Landesverbandstages sind insbesondere:

                      a. Aussprache zu den Geschäftsberichten;
                      b. Aussprache zu den Kassenberichten;
                      c. Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses und Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes;

                      d. Festsetzung des Verbandsbeitrages sowie von Umlagen;
                      e. Bestätigung oder Abänderung der vorgelegten Haushalte;

                      f. Behandlung von Einsprüchen gegen einen Ausschluss;

                      g. Beschlüsse zu Satzungsänderungen;

                      h. Durchführung von Wahlen;

                      i. Beschlüsse zu Anträgen. Wahl der Delegierten und anzahlgleicher Ersatzdelegierten in Rangfolge zum Bundesverbandstag.
         11. Erscheinen zum Landesverbandstag weniger als die Hälfte der Delegierten, so ist der Termin zur Durchführung eines neuen
                Verbandstages innerhalb von sechs Wochen mit gleicher Tagesordnung bekanntzugeben und danach der Landesverbandstag zu schließen.
                Zum neu einzuberufenden Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine Einladung in Textform mit dem Grund der
                Neueinladung bis vier Wochen vor dem Termin zu übermitteln. Dieser Landesverbandstag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
                Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

         12. Ein Landesverbandstag ist innerhalb von drei Monaten mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der
                Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangen.

         13. Das Protokoll des Landesverbandstags ist den Delegierten innerhalb von sechs Wochen in Textform zu übermitteln.

§ 8. Erweiterter Vorstand

Dem Erweiterten Vorstand gehören an:

  1. Als Mitglieder mit Stimmrecht
         a. je ein Vertreter jedes Verbandes der Kleingärtner (Vorsitzender des Verbands oder ein anderes Mitglied des Vorstandes des Verbandes
             nach § 26 BGB)
         b. eine Person als Vertreter aller Bezirksgruppen und Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern
         c. die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
  2. Mitglied des Erweiterten Vorstandes ohne Stimmrecht ist der Vorsitzende der Deutschen Schreberjugend Landesverband Berlin e. V. oder sein Stellvertreter und der Beauftragte für soziale Integration oder sein Stellvertreter.
  3. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Vertreter des jeweiligen Bereiches oder weitere Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.
  4. Der Erweiterte Vorstand ist im Geschäftsjahr mindestens dreimal durch den Präsidenten und im Verhinderungsfall durch einen Vizepräsidenten einzuberufen und wird durch einen gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Beratung den Mitgliedern in Textform zu übermitteln. Der Erweiterte Vorstand ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder mit Begründung es verlangen.
  5. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder - darunter mindestens der Präsident oder die Vizepräsidenten - anwesend sind.
  6. Der Erweiterte Vorstand behandelt Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. So
    z. B.
         a. die Erarbeitung strategischer Ziele und ihre Umsetzung;
         b. die Erarbeitung von Standpunkten zu Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften,
         c. Kontrolle der Geschäftsführung.
  7. Der Erweiterte Vorstand berät und beschließt auf der Grundlage einer Tagesordnung über
         a. die Mitgliedschaft und Mitarbeit des Verbandes in nationalen und internationalen Gremien;
         b. die Bestätigung der Vorschläge des Landesverbandes für die Mitglieder im Landeskleingartenbeirat, in der Wilhelm-Naulin-Stiftung und
             die Mitglieder des Redaktionskollegiums;
         c. die Aufnahme und Einsprüche zur Aufnahme von Mitgliedern;
         d. den Ausschluss von Mitgliedern;
         e. die Berufung von Kommissionen und die Bestätigung von Fachgruppen und Experten;
         f. die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern bis zur Wahl auf dem nächsten Landesverbandstag;
         g. die jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte;
         h. die Haushaltspläne;
         i. das Schulungsprogramm des Landesverbandes.
  8. Der Erweiterte Vorstand beschließt die Ordnungen und Richtlinien des Landesverbandes soweit die Beschlusskompetenz nicht anderen Organen übertragen wurde.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an
         a. der Präsident
         b. zwei Vizepräsidenten
         c. ein Vorstandsmitglied für Finanzen
         d. ein Vorstandsmitglied für Kommunikation und
         e. bis zu 3 weitere Vorstandsmitgliedern, deren Ressorts und Aufgaben jeweils vor der Wahl durch den Erweiterten Vorstand bestimmt
              werden.

                Die Ressortverteilung ist in einer Geschäftsordnung innerhalb von vier Wochen nach Wahlen zu regeln. Diese Ordnung ist dem    
                Erweiterten Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.

                Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Fachgruppen und Experten zur Unterstützung seiner Arbeit zu bestellen. Die
                Bestellungen sind dem Erweiterten Vorstand unter Bekanntgabe der jeweiligen Aufgaben und der Vergütung zur Bestätigung zu
                übergeben.
                Die Bestellungen von Fachgruppen und Experten kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit beendet werden; die Beendigung ist
                dem erweiterten Vorstand anzuzeigen.

            2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

            3. Der Landesverband wird durch den Präsidenten allein oder durch einen der Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren
                Vorstandsmitglied vertreten.

            4. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

            5. Der Geschäftsführende Vorstand soll monatlich oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Vorstandsmitglieder zusammentreten. Er ist
                beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder beide Vizepräsidenten, anwesend sind. Er ist auch
                beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

           6. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

                    a. die Führung der laufenden Geschäfte;
                    b. die Durchführung der Beschlüsse der Organe;

                    c. die Erstellung der Jahres- und Kassenberichte;

                    d. die Aufstellung und Abrechnung des Haushaltsplanes;

                    e. der Vorschlag zur Bildung, Zusammensetzung und Beauftragung von Kommissionen zur Bestätigung durch den Erweiterten Vorstand;

                    f. der Vorschlag zur Kooptierung von Vorstandsmitgliedern bis zur Wahl auf dem nächsten Landesverbandstag

                    g. die kommissarische Bestellung von Funktionsträgern nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 10 Wahlen und Amtsdauer

  1. Wahlen werden auf der Grundlage einer Wahlordnung durchgeführt.
  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Wählbar ist jeder Delegierte und jede natürliche, volljährige Person, die vom Erweiterten Vorstand des Landesverbandes vorgeschlagen wird und selbst Mitglied in einem Mitgliedsverband oder der ihm angeschlossenen Vereine ist. Eine Wahl ist auch in Abwesenheit möglich, sofern die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur sowie zur Annahme des Amtes im Falle seiner Wahl vorliegt.
  4. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können auf Beschluss eines Landesverbandstages mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten abberufen werden. Grundsätzlich ist auf demselben Landesverbandstag die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
  5. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleibt der Geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
  6. Zur Durchführung von Wahlen hat der Landesverbandstag eine Wahlkommission zu wählen. Die Wahlkommission besteht aus einem Wahlleiter und mindestens drei weiteren Delegierten.
  7. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter angefertigt und von ihm sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 11 Aufwandsentschädigung/Auslagenersatz

Die Mitglieder der gewählten und berufenen Organe des Verbandes sind ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig. Sie können angemessene Tätigkeitsvergütungen erhalten. Näheres regelt eine Vergütungsverordnung, die auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Erweiterten Vorstand zu beschließen ist.

§ 12 Geschäftsstelle des Verbandes

Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie ist dem Geschäftsführenden Vorstand unterstellt. Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes und des Rechnungsprüfungsausschusses sein.

§ 13 Finanzielle Mittel

  1. Der Verband finanziert seine Tätigkeit aus
         a. Beiträgen der Mitglieder,
         b. Umlagen,
         c. Zuwendungen, Spenden und Sammlungen,
         d. Fördermitteln,
         e. sonstigen Einnahmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge und Umlagen in der vom Landesverbandstag beschlossenen Höhe fristgerecht zu entrichten.
  3. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes nur erhalten, wenn sie steuerlich gemeinnützig sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
  5. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann der Landesverbandstag mit einer Dreiviertelmehrheit die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe von 10 % des Jahresmitgliedsbeitrages zweckgebunden festgelegt werden.
  6. Den Umgang mit den finanziellen Mitteln regelt eine Finanz- und Kassenordnung des Erweiterten Vorstandes,
  7. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist vom Geschäftsführenden Vorstand ein Angehöriger eines steuerberatenden Berufes zu beauftragen.
  8.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Die Prüfung des gesamten Finanzgeschehens sowie die Kassenrevision erfolgen durch den Rechnungsprüfungsausschuss.
  2. Dem Ausschuss gehören drei gewählte Personen an. Es sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  3. Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sein. Der Ausschuss ist ausschließlich dem Landesverbandstag gegenüber verantwortlich.
  4. Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Kassenführung. Hierzu prüft er die Kasse, die Belege und die Buchhaltung vierteljährlich; davon mindestens einmal im Jahr ohne Voranmeldung.
  5. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat auf jedem Landesverbandstag über die Prüfungen Bericht zu erstatten und einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.

§ 15 Auflösung des Landesverbandes / Liquidation

  1. Der Landesverband kann nur durch Beschluss eines ausschließlich zum Zweck seiner Auflösung einberufenen Landesverbandstages aufgelöst werden.  Dieser Landesverbandstag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Dem Beschluss zur Auflösung müssen dreiviertel der anwesenden Delegierten zustimmen. Erscheinen zu diesem Landesverbandstag weniger als dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist der Termin zur Durchführung eines neuen Landesverbandstages mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb sechs Wochen bekanntzugeben und danach dieser Landesverbandstag zu schließen. Zum erneut einberufenen Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine Einladung in Textform mit einer Einladungsfrist von vier Wochen zu übermitteln. Hierbei ist auf den Grund der erneuten Einladung besonders hinzuweisen.
  2. Für den Fall der Auflösung werden drei Liquidatoren bestimmt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei, sofern diese Mittel nur für kleingärtnerische Zwecke im Sinne des § 2 BKleingG verwendet werden.

§ 16 Satzungsänderungen durch den Geschäftsführenden Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht für die Eintragung im Vereinsregister verlangt werden, selbst zu beschließen und vorzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind unverzüglich über diese Änderungen in Textform zu informieren.

§ 17 In-Kraft-Setzung

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Beschlossen auf dem Landesverbandstag am 18.10.2025.Eingetragen im Vereinsregister am 16.06.2026