Satzung der Wilhelm-Naulin-Stiftung (Die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde steht noch aus)
Präambel
Der ehemalige Stifterkreis, bestehend aus den derzeitigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer e.V., nämlich den Herren Jürgen Hurt, Franz Graben, Heinz Böttcher, Günter Aust, Edmund Feld und Bernhard Austermann, errichtet aus Anlass des 85. Geburtstages (17. September 1975) des am 07. Juli 1975 verstorbenen 1.Vorsitzenden des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer e.V., Wilhelm Naulin, eine Stiftung, die Rechtsfähigkeit erlangen soll.
Der Stifterkreis verpflichtet sich, das Anfangsvermögen von DM 28.000,00 (€ 14.316,17) in die Stiftung einzubringen.
Die Stiftung erhält die nachfolgende S a t z u n g.
§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen “WILHELM-NAULIN-STIFTUNG”.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
- Es liegt die Genehmigung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vor. Berlin, den 30. November 2012 – 3416/25-4/2 -
§ 2 – Zweck
- Die Stiftung bezweckt, auf demokratischer Grundlage unter Wahrung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität, sich
- für die Förderung und Erhaltung des Kleingarten- und Siedlungsgedankens sowie
- für die Erhaltung und Erweiterung von städtischen Grünflächen einzusetzen.
2. Dieser Zweck soll durch Aufklärung der Öffentlichkeit,
- bei Erreichung eines 50.000,00 DM (€ 25.564,59) übersteigenden Stiftungsvermögens auch durch finanzielle Unterstützung der Ausgestaltung von Grünflächen, welche von gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt werden,
- bei Erreichung eines 100.000,00 DM (€ 51.129,18) übersteigenden Stiftungsvermögens auch durch Schaffung von Erholungs- und Freizeitanlagen in Grünflächen, welche von gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
durchgeführt werden,
erreicht werden.
3. Die Aufklärung der Öffentlichkeit kann auch durch Verleihung eines “Wilhelm-Naulin-Preises” – bestehend aus einer Medaille und einem angemessenen Geldpreis – an Persönlichkeiten erfolgen, die sich um die Förderung und Erhaltung des Kleingarten- und
Siedlungsgedankens verdient gemacht haben und voraussichtlich erwarten lassen, dass sie sich weiterhin nachdrücklich für die
sozialpolitische Bedeutung des Kleingarten- und Siedlungswesens in der Öffentlichkeit einsetzen werden.
4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977 und an
deren Stelle tretender gleichartiger steuerrechtlicher Vorschriften, zuletzt geändert durch Artikel 33 GG vom 5.10.2021.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 – Vermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht nach dem Stande vom 31. Dezember 1998 aus Wertpapieren und Kontoguthaben im Gesamtwert von rd. 100.000,00 DM.
- Grundsätzlich sollen zur Erfüllung des Stiftungszweckes nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwendet werden.
- Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist nicht zulässig.
- Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtig wird.
§ 4 – Organ
- Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
- Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- aus einem vom für das Kleingartenwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestellten Vertreter aus seiner Verwaltung,
- aus einem vom für das Kleingartenwesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestellten Vertreter aus ihrer Verwaltung,
- aus einem vom Vorstand Eigenheimverband Deutschland e. V. bestellten Vertreter,
- aus zwei vom Vorstand des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. bestellten Vertretern,
- aus zwei vom Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e. V. bestellten Vertretern,
- aus einem Vertreter, der aus der Familie des Namensgebers der Stiftung bestellt wird.
3. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen
- die / den Vorsitzende(n)
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- die / den Schatzmeister(in)
4. Die Amtszeit des Kuratoriums und des Vorstandes beträgt drei Jahre.
5. Neubestellung oder eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.
6. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes haben die verbleibenden Mitglieder unverzüglich die Körperschaft,
welche die Bestellung vorgenommen hatte, zu unterrichten. Sofern diese nicht innerhalb dreier Monate ein neues Kuratoriumsmitglied
bestellt hat, führen die verbleibenden Mitglieder die Ergänzung des Kuratoriums durch Zuwahl herbei.
7. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
§ 5 Beschlüsse
- Die Beschlüsse des Kuratoriums und des Vorstandes, werden in Sitzungen, die von seinem Vorsitzenden einberufen werden, im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch Videokonferenzen gefasst.
- Das Kuratorium und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Zur Aufhebung der Stiftung ist ein einstimmiger Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.
- Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom zu benennenden Protokollführer(in) und dem / der Vorsitzende(n) oder dem Versammlungsleiter(in) zu unterschreiben sind.
§ 6 – Aufgaben des Vorstands, Vertretung
- Das Kuratorium verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung.
- Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aufwendungen.
- Die / der Vorsitzende des Kuratoriums oder deren Stellvertreter(in) vertreten die Stiftung allein im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 7 – Geschäftsordnung, Geschäftsjahr
- Die Geschäftsführung basiert auf den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen, zu fertigen.
§ 8 – Staatsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes und dem BGB §§ 80 - 88.
- Beschlüsse des Kuratoriums über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 9 – Aufhebung der Stiftung
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Kleingartenwesens.