Ansteckung und Verbreitung weiterhin vermeiden
Kleingärtnerische Nutzung in Corona-Zeiten
Mittlerweile hat der Berliner Senat die 5. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung erlassen.
Was müssen Gartenfreunde wissen?
In erster Linie ist den Schutzmaßnahmen der Landes- und Bundesregierung unbedingt weiterhin Folge zu leisten.
Die Hygieneregeln sind immer einzuhalten.
§ 3 - Aufenthalt im öffentlichen Raum:
Zur kleingärtnerischen Nutzung dürfen Gartenfreunde in ihre Gärten.
Ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, dürfen durchgeführt werden. Andere nicht.
§ 4 - Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
Mitgliederversammlungen müssen zur Zeit nicht durchgeführt werden, auch wenn Neuwahlen anstünden. Warum? Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 besagt, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt.
Das bedeutet: Vereine sind, unabhängig von ihrer aktuellen Vereinssatzung, also auch ohne Neuwahlen rechtlich auf der sicheren Seite.
Das gleiche Gesetz erlaubt auch, ebenfalls unabhängig von der aktuellen Vereinssatzung, dass Abstimmungen schriftlich durchgeführt werden können bzw. dass Mitglieder auch elektronisch teilnehmen dürfen. Somit sind Menschenansammlungen, auch wenn sie ab dem 5. Mai 2020 im Freien geplant sind und unter Hygieneregeln durchgeführt werden sollen, nicht erforderlich. Im Gegenteil, sie sind vermeidbar.
Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit aller Mitmenschen - auch der von Gartenfreunden.
Bitte nachlesen:
5. Verordnung zur Änderung der Eindämmungsmaßnahmen