Verfasst am 30.04.2020 um 16:00 Uhr

Kleingärtnerische Nutzung in Corona-Zeiten   

Ansteckung und Verbreitung weiterhin vermeiden  

Mittlerweile hat der Berliner Senat die 5. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung erlassen. 


Was müssen Gartenfreunde wissen?

In erster Linie ist den Schutzmaßnahmen der Landes- und Bundesregierung unbedingt weiterhin Folge zu leisten.

Die Hygieneregeln sind immer einzuhalten.


§ 3 - Aufenthalt im öffentlichen Raum:

Zur kleingärtnerischen Nutzung dürfen Gartenfreunde in ihre Gärten.

Ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, dürfen durchgeführt werden. Andere nicht. 


§ 4 - Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

Mitgliederversammlungen müssen zur Zeit nicht durchgeführt werden, auch wenn Neuwahlen anstünden. Warum? Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 besagt, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt. 

Das bedeutet: Vereine sind, unabhängig von ihrer aktuellen Vereinssatzung,  also auch ohne Neuwahlen rechtlich auf der sicheren Seite. 


Das gleiche Gesetz erlaubt auch, ebenfalls unabhängig von der aktuellen Vereinssatzung, dass Abstimmungen schriftlich durchgeführt werden können bzw. dass Mitglieder auch elektronisch teilnehmen dürfen. Somit sind Menschenansammlungen, auch wenn sie ab dem 5. Mai 2020 im Freien geplant sind und unter Hygieneregeln durchgeführt werden sollen, nicht erforderlich. Im Gegenteil, sie sind vermeidbar. 


Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit aller Mitmenschen - auch der von Gartenfreunden. 


Bitte nachlesen:

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht 


5. Verordnung zur Änderung der Eindämmungsmaßnahmen


Dokumente: