Daran ändert auch ein Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis nichts
Cannabis-Anbau in Kleingärten nicht erlaubt
Pressemitteilung
Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) verabschiedet. Privat soll demnach der Anbau von maximal drei Pflanzen erlaubt sein. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, was heißt das dann für Kleingärtnerinnen und Kleingärtner?
Privater Anbau in Kleingarten nicht erlaubt
Es bedeutet, dass der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen weiterhin grundsätzlich nicht erlaubt wäre. Der Anbau der drei Pflanzen wäre nach dem Cannabisgesetz nur im Bereich der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt, und beides ist im Kleingarten nicht gestattet. Eine Ausnahme würde für bestandsgeschützte Wohnnutzungen (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG) gelten, jedoch wäre der Anbau auch in diesem Fall nur innerhalb der Laube erlaubt.
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen nicht zulässig
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen wäre nicht zulässig, weil der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) nur mit natürlichen Personen möglich ist und die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse in Anbauvereinigungen möglicherweise nicht mehr gegeben wäre.
Zudem könnten die Anforderungen des Gesetzgebers zum Kinder- und Jugendschutz mit den Verpflichtungen der Pächter in Kleingartenanlagen in Konflikt stehen. In § 23 Abs. 3 CanG heißt es „Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.“ Dies widerspricht der typischen Konzeption von Kleingartenanlagen und den daraus erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen der Pächter.
Inkrafttreten noch nicht sicher
Entgegen dem in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Eindruck ist aber ein Inkrafttreten des CanG zum 1. April bzw. zum 1. Juli in der vorliegenden Form alles andere als sicher, denn der Bundesrat hat noch nicht zugestimmt und ein Vermittlungsausschuss könnte eingesetzt werden und das Inkrafttreten verzögern.
Quellen:
Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) (Bundesministerium für Gesundheit)
Rundschreiben 6/2024 des Bundesverbandes der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (www.kleingarten-bund.de)
Cannabis in Kleingärten? Information des Bundesverbandes der Kleingartenvereine Deutschlands e. V.
Zum Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. ist die Dachorganisation des Berliner Kleingartenwesens. Er setzt sich dafür ein, dass der gesellschaftliche, ökologische und klimatische Stellenwert von Kleingärten auch im 21. Jahrhundert anerkannt wird und erhalten bleibt. www.gartenfreunde-berlin.de
Ansprechpartner: Gert Schoppa (Präsident), Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V., Spandauer Damm 274, 14052 Berlin, Tel. 030-3009 32 13, info@gartenfreunde-berlin.de
Stand vom 04.03.2024
Anmerkung der Webredaktion vom 19.04.2024:
Unterdessen hat der Bundesrat das CanG bebilligt und es ist ab 1. April 2024 bzw. zum 1. Juli 2024 in Kraft. Trotzdem bleibt der Cannabis-Anbau in Kleingärten verboten.
Lesen Sie dazu auch
- die Veröffentlichung des Bundesverbandes der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. auf https://kleingarten-bund.de/cannabis-in-kleingaerten
- die Beiträge in der Verbandszeitschrift "Gartenfreund", April-Ausgabe 2024, Seite 11 und Seite 43
Anmerkung der Webredaktion vom 16.05.2024:
Ministerium bestätigt: Kein Cannabis-Anbau im Kleingarten (dpa-Meldung)