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Verfasst am 24.06.2022 um 11:33 Uhr

Hecken - Klare Regeln für den grünen Sichtschutz    

Wie hoch dürfen Hecken sein und wer muss sie schneiden?

Blühende Hecken sind eine wahre Pracht im Kleingarten. Aber natürlich dienen

Hecken oftmals vor allem dem Sichtschutz vor neugierigen Blicken in den Garten und wachsen gerne mal frau- oder mannshoch – sowohl am Eingangstor als auch zu den Nachbarn. Zulässig ist dies aber nicht.


Heckenhöhe ist vorgegeben

In vielen Gartenordnungen oder im Pachtvertrag finden sich Regelungen zur Heckenhöhe. Diese beträgt in der Regel innerhalb der Kleingartenfläche 1,25 m. An den Außengrenzen der Anlage sind oftmals höhere Bepflanzungen zulässig, z.B. 1,50 m oder höher. Eine gesetzliche Regelung zur Heckenhöhe gibt es im Bundeskleingartengesetz nicht. Aus dem Berliner Nachbarrechtsgesetz (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) ergibt sich indes der Grenzabstand von mindestens 0,50 m zum Nachbargrundstück für Hecken.


Aus den Anforderungen der kleingärtnerischen Nutzung und dem Gepräge einer Kleingartenanlage muss sich ergeben, dass die Kleingärten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen und Erholungsnutzung dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG). Wenn also durch zu hohe oder breite Hecken, Abschirmung von Grundstücken und auch noch durch Baulichkeiten die Pachtfläche wie ein Eigentumsgrundstück genutzt wird, dann besteht die Gefahr, dass es sich nicht mehr um eine Kleingartenfläche bzw. Kleingartennutzung handelt. Der Staat unterstützt mit der Gemeinnützigkeit für Kleingartenvereine und geringen Pachtzinsen die Nutzung als Kleingarten. Daher sollte auch allen daran gelegen sein, dass das „Gepräge“ einer Kleingartenanlage besteht.


Wer muss die Hecke schneiden?

Die Einhaltung der Heckenhöhe ergibt sich in der Regel als vertragliche Vereinbarung direkt aus dem Pachtvertrag oder einer Gartenordnung. Damit hat der Verpächter (Bezirksverband) einen unmittelbaren Anspruch auf Beseitigung zu hoher Hecken. Ein Nachbar, auch ein Kleingartennachbar, hat einen Anspruch aus § 31 Berliner Nachbarrechtsgesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wird.

Bei überwachsenden Hecken besteht ein Anspruch aus dem BGB gegen den Nachbarn auf Beseitigung. Wenn dieser der Beseitigung der Überwachsung nicht nachkommt, besteht sogar ein Selbsthilferecht (§ 910 Abs. 1 BGB) –Kleingärtner dürfen dann auch selbst zur Gartenschere greifen. Bevor man das aber macht, ist es hilfreich, mal mit dem Nachbarn oder dem Verein zu reden.


Zum Rückschnitt der Hecke ist jeder Pächter für die auf seinem Grundstück wachsenden Hecken selbst verantwortlich. Ist eine Hecke aber genau auf der Grundstücksgrenze gepflanzt (und dient damit auch als Einfriedung), richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen über die Einfriedung von Grundstücken. Demnach ist derjenige für den Rückschnitt verantwortlich, der für die Einfriedung verantwortlich ist. Der Einfriedungsverpflichtete muss das von der Straße oder dem Weg aus betrachtete nach rechts liegende Grundstück an der Grenze einfrieden oder aber die Hecke beschneiden.


Naturschutz beachten!

Ein starker oder erheblicher Rückschnitt von Hecken ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres aus Naturschutzgründen verboten. Der Verstoß hiergegen kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz sogar mit einer Geldbuße geahndet werden. In dieser Zeit kann der Verpächter natürlich auch keinen erheblichen Heckenrückschnitt verlangen. Wird aber durch die Hecke oder Heckenhöhe die Verkehrssicherheit gefährdet, darf ausnahmsweise doch innerhalb der Schutzperiode die Hecke gestutzt werden. Erlaubt sind in jedem Fall Schönheitsschnitte der Hecke.


Sven Kohlmeier, Rechtsanwalt in Berlin, Autor für den Berliner Gartenfreund.


Dieser Textbeitrag ist in der Verbandszeitschrift Gartenfreund, Juli 2022, Regionalteil Berlin, Seite 7/38 erschienen und mit freundlicher Genehmigung des Verlags W. Wächter auch hier online.


Foto: Marion Kwart