Alles, was Recht ist
zurück zur Übersicht
Verfasst am 19.06.2015 um 14:00 Uhr

Künstlersozialkasse – auch Vereine und Verbände betroffen


Mit der Künstlersozialabgabe, die von der Künstlersozialkasse erhoben wird, soll die soziale Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten gewährleistet werden. Dies soll dadurch erfolgen, dass alle Unternehmen und Einrichtungen, die regelmäßig mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten arbeiten, etwa im Rahmen der Eigenwerbung, eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Diese wird

für jedes Jahr neu festgesetzt und liegt für die Jahre 2014 und 2015 bei 5,2 Prozent der jeweiligen Honorarsumme.


Die Rechtsform spielt für die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe keine Rolle, auch öffentlich rechtliche Körperschaften sowie als gemeinnützig anerkannte Vereine, Verbände und Stiftungen können zum Kreis der Abgabe verpflichteten Unternehmen gehören.


Die Künstlersozialabgabe ist bereits dann zu zahlen, wenn sogenannte Eigenwerbung betrieben wird. Vor kurzem hat sich das Bundessozialgericht

mit dieser Frage beschäftigt und die Bundessteuerberaterkammer zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Die Bundesssteuerberaterkammer

hatte argumentiert, dass sie lediglich den ihr gesetzlich oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben nachkomme und insofern keine Eigenwerbung vorläge. Dieses Argument hat das Bundessozialgericht nicht gelten lassen und festgesetzt, dass auch die „Öffentlichkeitsarbeit“

eines Vereines/Verbandes zum Begriff der „Werbung“ gehört. Öffentlichkeitsarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schon dann gegeben, wenn die Einrichtung in der Öffentlichkeit positiv dargestellt werden soll, ganz losgelöst von Produktverkäufen. So kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits das Betreiben einer Website genügen, um Eigenwerber im Sinne der Künstlersozialkasse zu sein, weil mit dem Internetauftritt das Ziel verfolgt wird, den Verband oder Verein positiv in der Öffentlichkeit darzustellen. Stammen also Fotos, Texte oder das Layout der Seite von selbstständigen Fotografen, Textern oder Layoutern, so muss für das jeweilige Honorar die Künstlersozialabgabe gezahlt werden.


Eine Ausnahme gilt nach der gesetzlichen Regelung nur dann, wenn es lediglich um geringfügige Auftragserteilungen geht. Diese sind nunmehr so

geregelt, dass bei Honoraren bis zu einer Höhe von 450 Euro jährlich die Künstlersozialabgabe nicht anfällt. Liegen die vereinbarten Honorare

im Jahr jedoch höher, so muss die Künstlersozialabgabe mit derzeit 5,2 Prozent der Honorarsumme gezahlt werden.


Kleingärtnervereine und -verbände tun also gut daran, zunächst intern zu prüfen, ob und in welchem Umfang Aufträge an selbstständige Künstler beziehungsweise Publizisten vergeben werden. Sollten derartige Auftragserteilungen jährlich einen Wert von 450 Euro übersteigen, ist die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5,2 Prozent in die Planung einzubeziehen und die Abgabe entsprechend abzuführen. Die Deutsche Rentenversicherung, welche vom Gesetzgeber mit der Durchsetzung der Künstlersozialabgabe beauftragt ist, ist gesetzlich verpflichtet, die Kontrollen der Einhaltung des Gesetzes erheblich zu erweitern. Waren es in den Jahren bis 2014 ca. 70.000 Kontrollen, so sollen nunmehr

400.000 Kontrollen jährlich durchgeführt werden. Werden dabei Verstöße festgestellt, können Bußgelder in erheblicher Höhe verhängt werden.

Das gilt insbesondere für nicht oder nicht richtig geführte Aufzeichnungen.



Rechtsanwalt Karsten Duckstein

Fakten, Informationen und Handreichungen für die Vorstandsarbeit im Berliner Kleingartenwesen, 2-2015

Dokumente: