Die Bundesrepublik Deutschland führt nach § 18 Geldwäschegesetz (GwG) ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister). In diesem Register werden nach § 20 Abs. 1 GwG auch die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine geführt. Mit dem Eintrag ins Transparenzregister wird eine Gebühr fällig:
- ab 2024 19,80 € jährlich (Gebührenverzeichnis Transparenzregister)
Das bedeutet, die Gebührenbescheide von der Bundesanzeiger Verlag GmbH an eingetragene Vereine für die Führung im Transparenzregister sind rechtens.
Aber auch hier gilt: Prüfen, ob der Bescheid auch wirklich vom Bundesanzeiger kommt oder von jemandem in betrügerischer Absicht versendet wurde. Dies ist besonders dann zu vermuten, wenn darin mit Bußgeldern für einen lange zurückliegenden Zeitraum gedroht wird. Derzeit sind auch Phishing-E-Mails zum Transparenzregister im Umlauf. In den E-Mails werden Sie zwecks Rücküberweisung von Doppelerhebung von Gebühren aufgefordert, ein gewünschtes Auszahlungskonto anzugeben. Diese E-Mails stammen nicht vom Transparenzregister. Es können aber auch Gründe vorliegen, die mit einer Unterlassung der betreffenden Vereine zu tun haben. Der Bundesanzeiger Verlag betreibt das Transparenzregister im Auftrag der Bundesregierung. Die Gebührenbescheide sind grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Verein tatsächlich im Transparenzregister eingetragen wurde (bitte unbedingt prüfen). Steuerlich gemeinnützige Vereine (also fast alle Kleingartenvereine) können sich von der Gebühr befreien lassen – allerdings nur auf ausdrücklichen Antrag hin! (siehe Formular unten im Anhang)
Informationen Neuregelung seit dem 1. August 2021
Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft.
Was müssen Vereinsvorstände beachten?
1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.
2. Gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen können eine Gebührenbefreiung für das Transparenzregister beantragen. Die Befreiung ist möglich, wenn die Organisation vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt wurde und dies nachweisen kann.
3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.
Antrag auf Gebührenbefreiung
Der Antrag kann postalisch, per Fax oder per E-Mail beim Bundesanzeiger Verlag GmbH eingereicht werden (siehe Antragsformular).
Das Antragsformular finden Sie auch auf der Seite Transparenzregister (die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschlands):
Stand vom 29.07.2026

