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Verfasst am 14.04.2021 um 18:55 Uhr

Von Freibeträgen, Rücklagen und Buchführungspflicht    

Zu Jahresbeginn 2021 hat sich für Vereine steuerrechtlich einiges geändert    

Am 18. Dezember vergangenen Jahres hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es bringt auf mehreren Gebieten Veränderungen und Erleichterungen, auch für viele Kleingartenvereine. Nachfolgend die für Vereine wichtigsten Neuregelungen im Überblick.


Freibeträge für Vergütung ehrenamtlicher Arbeit

Rechtsanwalt Sven Kohlmeier hat im Berliner Gartenfreund unter dem Titel „Ohne Moos nix los“ (Ausgabe Februar 2021) bereits darüber berichtet, dass seit dem 1. Januar 2021 die Vergütungspauschale für ehrenamtliche Arbeit (Ehrenamtspauschale) in steuerbegünstigten Vereinen von jährlich 720 Euro auf 840 Euro angehoben wurde. Für anleitende, belehrende, schulende und künstlerische Arbeit kann für ausgewählte Vereinsmitglieder auch die Vergütung nach § 4 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) infrage kommen.


Dieser Freibetrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 2400 Euro auf 3000 Euro jährlich erhöht. In Kleingartenvereinen könnten davon vor allem Gartenfachberater, ehrenamtliche Schulungsleiterinnen und -leiter sowie jene Personen profitieren, die sich der Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit im Verein widmen. Beide Pauschalen sind bis zum Jahreshöchstbetrag auch sozialversicherungsfrei.


Bei der pauschalen Vergütung von Arbeitslosen darf seit dem 1. Januar 2021 der monatliche Betrag die Grenze von 250 Euro nicht überschreiten (Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen). Aufpassen müssen Vereine, dass hier – anders als bei nicht Arbeitslosen – die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale monatlich ausgezahlt werden sollte und nicht in Summe.


Zeitnahe Verwendung von Rücklagen

Bislang mussten Überschüsse in steuerbegünstigten Organisationen zeitnah (i.d.R. zwei Jahre) auch wieder für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Auf diese Zeitbefristung verzichtet der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2021 für Organisationen, deren Einnahmen im Verlaufe eines Jahres 45.000 Euro nicht überschreiten. Er hat dafür den § 58 a der Abgabenordnung (AO) geändert. Durchlaufende Posten (etwa Pachtzahlungen, Beiträge für Dachorganisationen, Wassergeld, Strom, Fäkalienabfuhr) gehören gemäß § 4 Abs. 3 EStG nicht dazu. Damit muss die Mehrzahl der Berliner Kleingartenvereine dieses Schwert bei einer Entscheidung, die Gemeinnützigkeit zu beantragen, nicht mehr fürchten.


Zu beachten ist aber auch weiterhin, dass die Mitgliederversammlung einen Beschluss zur gemeinnützigen Mittelverwendung der entstandenen Überschüsse jährlich fassen muss.


Vereinfachung der Buchführungspflichten

Auch wenn nur sehr wenige Berliner Kleingartenvereine den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) als Gewinnermittlungsart freiwillig ausüben, ist die positive Botschaft, dass es ebenfalls bis zu einem Jahresumsatz von 45.000 Euro keine Bedeutung mehr haben sollte, ob Erträge aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem wirtschaftlichen Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt wurden.


Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde geregelt, dass Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis zu einer Höhe von 45.000 Euro sowohl körperschafts- als auch gewerbesteuerfrei sein sollen. Damit sollte es nach Auffassung des Verfassers bei Gesamtumsätzen des steuerlich gemeinnützigen Vereins bis zu dieser Höhe auch nicht mehr notwendig sein, die Einnahmen und Ausgaben in den ideellen, den vermögensverwaltenden, den zweckbetrieblichen und geschäftsbetrieblichen Bereich aufzuteilen. Sicherlich freut das alle für Finanzen Verantwortliche.


Vereinfachung der Unmittelbarkeit

Bislang mussten steuerlich gemeinnützige Organisationen – bis auf wenige Ausnahmen – ihren steuerbegünstigten Zweck unmittelbar (also selbst!) ausüben und verfolgen. Die Hilfe von anderen Organisationen für die Erreichung der Zwecke war sehr erschwert. Jetzt ist es leichter möglich, dass sich ein steuerbegünstigter Verein auch eines anderen steuerbegünstigten Vereins „bedienen“ darf, seine eigenen steuerbegünstigten Zwecke zu erreichen. Zur Beratung der eigenen Mitglieder könnte sich beispielsweise ein Kleingartenverein eines anderen gemeinnützigen Vereins bedienen, ohne dass damit bereits die eigene steuerliche Gemeinnützigkeit gefährdet wird.


Diese Neuregelung dürfte vor allem auch den Bezirks- und Landesverbänden der Kleingärtner zugutekommen. Allerdings gilt auch diese Neuregelung nur, wenn die Beteiligten durch die Finanzämter als steuerlich gemeinnützig anerkannt sind.


Anhebung der Sachbezugsgrenze

Bislang galt nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine Sachbezugsgrenze von monatlich maximal 44 Euro. Hierbei handelt es sich um keine Geldleistungen, sondern um Gutscheine und Ähnliches. Dieser Grenzwert wurde zum 1. Januar 2021 auf monatlich 50 Euro erhöht. Es besteht also sowohl bei steuerlich gemeinnützigen als auch bei steuerlich nicht gemeinnützigen Vereinen zukünftig die Möglichkeit, mittels Sachbezugsgutscheinen bis 50 Euro pro Monat eine Anerkennung für ehrenamtliches Engagement auszusprechen.


Zusammenfassend ist zu sagen: Natürlich müssen die Vereine in ihren Mitgliederversammlungen entscheiden, was ihnen ihre Vorstände Wert sind. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen zumindest einen erweiterten Rahmen geschaffen, freiwillige Arbeit in den Vorständen besser zu würdigen und die Vereine sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich zu entlasten.


Es liegt nunmehr an den Kleingartenvereinen, auch diesbezüglich angemessene Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Vereinsarbeit zu schaffen. Die Kassierer sollte es freuen, von erheblichen bürokratischen Regeln entlastet zu werden. Der Landesverband bietet auch 2021 Schulungen für Kassierer an.


Gert Schoppa

Schatzmeister im Bezirksverband Berlin-Marzahn der Gartenfreunde e. V.



Dieser Textbeitrag erschien in der April-Ausgabe 2021 der Verbandszeitschrift ‚Berliner Gartenfreund‘, Seite 4/16