Stadt I C 222
Tel.: 90 25 - 16 57 oder 90 25 - 0, intern 925 - 1657
Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
I. Allgemeines
1 - Die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist für Kleingärtnerorganisationen erforderlich, die als Zwischenpächter tätig sind oder die die Verwaltung einer Kleingartenanlage durchführen (§ 4 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG - vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 210, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I S.2146).
II. Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
2 - Eine Kleingärtnerorganisation ist auf ihren Antrag als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 BKleingG erfüllt und der Verein schriftlich erklärt, dass er sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft.
3 - Der Verein erhält über die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eine Urkunde. Die Anerkennung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.
III. Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
4 - Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht wird durch regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung wahrgenommen. Die Prüfungdient der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung fortbestehen.
5 - Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation jährlich der Anerkennungsbehörde zu berichten. Hierfür ist ein Formblatt nach dem Muster der A n l a g e zu verwenden. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde, sie kann aucheinen außerordentlichen Bericht fordern.
6 - Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt,
- in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten OrganisationEinblick zu nehmen,
- Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
- Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.
7 - Die Prüfung muss mindestens alle 3 Jahre erfolgen.
IV. Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
8 - Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit kann gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen werden. Ein Widerrufungsgrund im Sinne des § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG liegt u.a. vor, wenn erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht anders behoben werden können, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.
V. Schlussvorschriften
9 - Die Aufsicht über die Kleingärtnerorganisation, die vor In-Kraft-Treten des BKleingG als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt wurden, ist nach dieser Vorschrift zu führen.
10 - Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 2010 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Anlage siehe Anhang
Weitere Verordnungen siehe: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz