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Verfasst am 27.03.2017 um 11:33 Uhr

Mitgliedschaft und Stimmrecht

Teil 1:  Abgrenzung Vertragsrecht und Vereinsrecht     



Ein Kleingärtner ist nicht nur auf Grund des bestehenden Unterpachtvertrages Vertragspartner des Bezirksverbandes. In den meisten Fällen ist der Kleingärtner daneben Mitglied seines Kleingartenvereins. In dem Bestreben, für die eigene Kleingartenanlage bestmögliche Bedingungen zu schaffen, werden jedoch nicht selten die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse auseinandergehalten. Darüber hinaus sind vielen Kleingärtnern die Regelungsbefugnisse des Vereinsrechts nicht hinreichend bekannt, so dass es regelmäßig zu vermeidbaren Rechtsproblemen kommt.


Abgrenzung Vertragsrecht und Vereinsrecht

Die Befugnisse in Bezug auf die einzelnen Kleingartenparzellen sowie der Gemeinschaftsanlagen werden durch das Vertragsrecht geregelt. Der Bezirksverband leitet seine Nutzungsbefugnisse und seinen Pflichtenkreis aus dem Zwischenpachtvertrag ab, den er mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen hat. Die Rechtsverhältnisse des einzelnen Kleingärtners zum Bezirksverband werden wiederum inhaltlich durch den Unterpachtvertrag ausgestaltet. Bei auftretenden Rechtsproblemen zwischen dem Bezirksverband und dem Grundstückseigentümer einerseits sowie dem Kleingärtner und dem Bezirksverband andererseits ist daher die Vertragslage maßgebend.


Hiervon zu unterscheiden ist das Vereinsrecht. Durch die Mitgliedschaft in einem Verein entsteht ein Rechtsverhältnis eigener Art, welches sich nach anderen Vorschriften richtet, als der Zwischenpachtvertrag bzw. der Unterpachtvertrag. Beschlüsse innerhalb eines Vereins können nicht in rechtliche Befugnisse, die durch Verträge begründet werden, eingreifen (Verbot eines Vertrages zu Lasten Dritter). Beschließt ein örtlicher Kleingartenverein für seine Kleingartenanlage z.B., dass zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr eine Mittagsruhe einzuhalten ist, schränkt dieser Beschluss die vertragsrechtlichen Befugnisse eines einzelnen Kleingärtners nicht ein, wenn der Unterpachtvertrag eine derartige Mittagsruhe nicht vorsieht. Die Umsetzung einer Mittagsruhe gegen den Inhalt eines bestehenden Unterpachtvertrages ist folglich nur dann möglich, wenn die Kleingärtner, in deren Unterpachtverträgen eine derartige Mittagsruhe nicht vorgesehen ist, sich gegenüber den übrigen Mitgliedern des Vereins ausdrücklich zur Einhaltung einer Mittagsruhe verpflichten. Ein Mehrheitsbeschluss des Vereins reicht also nicht aus, wenn die betreffenden Kleingärtner nicht ausdrücklich zugestimmt haben.


Selbst wenn die Kleingärtner einer derartigen Mittagsruhe zugestimmt haben, endet eine derartige Verpflichtung mit der Mitgliedschaft im Verein. Denn mit der Mitgliedschaft enden auch die Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein bzw. den übrigen Vereinsmitgliedern. Es gilt dann ausschließlich der Inhalt des bestehenden Vertrages.



Klaus Kuhnigk

Jurist des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.



Siehe auch Teil 2: Stimmrechte

Siehe auch Teil 3: Stimmvollmacht und Beitragspflichten