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Verfasst am 27.03.2017 um 11:34 Uhr

Mitgliedschaft und Stimmrecht

Teil 3: Stimmvollmacht und Beitragspflichten     



Stimmvollmacht   

Zu beachten ist, dass Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht "automatisch" bevollmächtigt sind, für den anderen Stimmrechte in der Mitgliederversammlung auszuüben. Vielmehr bedarf es hierzu einer Vorschrift in der Satzung. Fehlt eine Satzungsbestimmung, kann die Ausübung des Stimmrechts einer anderen Person nicht übertragen werden.


In der Satzung könnte geregelt werden, dass ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, der zugleich passives Mitglied des Vereins ist, als bevollmächtigt zur Ausübung des Stimmrechts für den „aktiven Ehepartner“ bzw. „aktiven eingetragenen Lebenspartner“ gilt, falls dieser in der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist. Denn die bestehende Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft kann relativ einfach nachgewiesen werden. Schwieriger ist es jedoch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weil diese einem Urkundsbeweis nicht zugänglich ist. Bei einer entsprechenden Satzungsbestimmung kann die ordnungsgemäße Ausübung eines Stimmrechts in der Regel anhand der Teilnehmerliste oder der Vorlage einer Vollmachtsurkunde überprüft werden.


Bei der Ausübung einer Stimmvollmacht entscheidet der Bevollmächtigte selbst, wie er das Stimmrecht für den Vollmachtgeber ausübt. Er ist dabei ausschließlich an die Anweisungen des Vollmachtgebers gebunden. Verletzt er diese Anweisungen, kann er sich gegebenenfalls gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig machen. Für die Wirksamkeit der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung ist es aber unerheblich, ob die Stimmvollmacht durch den Bevollmächtigten ordnungsgemäß ausgeübt wird. Die abgegebene Stimme ist unabhängig hiervon wirksam. Weder die Mitgliederversammlung noch deren Organe sind berechtigt, die Frage der ordnungsgemäßen Ausübung der Stimmvollmacht zu überprüfen. Das Risiko eines Missbrauchs der Stimmvollmacht trägt damit ausschließlich der Vollmachtgeber.


Beitragspflichten

Bei der Ausgestaltung von Beitragspflichten ist der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied denselben Beitrag zu leisten hat, sofern nicht Sachgründe für eine Differenzierung bestehen. Ein derartiger Sachgrund ist die Schaffung von „aktiven Mitgliedern“, „passiven Mitgliedern“ sowie Ehrenmitgliedern. Bei passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern kann vorgesehen werden, dass diese entweder nur einen geringeren Beitrag oder gar keinen Beitrag zu leisten haben. Für die aktiven Mitglieder können wiederum eigene Beitragsregelungen geschaffen werden. Dies gilt neben der Beitragspflicht auch für die Verpflichtung zur Zahlung von Umlagen.

Vor diesem Hintergrund kann die Beitragspflicht nicht an die Anzahl der Parzellen geknüpft werden. Auch die Beitragspflicht ist mit der Mitgliedschaft verbunden sowie mit der Mitgliedschaft zu unterschiedlichen Mitgliedschaftsgruppen.



Klaus Kuhnigk

Jurist des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.



Siehe auch Teil 1: Abgrenzung Vereinsrecht und Vertragsrecht

Siehe auch Teil 2: Stimmrechte