Alles, was Recht ist
zurück zur Übersicht
Verfasst am 28.01.2020 um 10:37 Uhr

Urheberrechtliche Fragestellungen im Kleingartenverein   

Fremde Federn können teuer werden. Beitrag von Sascha Rinker (Rechtsanwalt)   

Foto: pixabay.com

I. Einleitung   


Kleingartenvereine haben im Rahmen ihrer Vereinsarbeit (z.B. bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit) sowohl bei Druckwerken, als auch bei Veröffentlichungen im Internet, das geistige Eigentum Dritter und damit auch die Urheberrechte Dritter zu beachten. Bei Verstößen drohen insbesondere Abmahnungen, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, in seltenen Fällen sogar eine Strafbarkeit der handelnden Personen.


Der rechtliche Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die für den Verein handelnden Personen das Urheberrecht  einhalten, ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz Urheberrechtsgesetz („UrhG“) aus dem Jahre 1965, das zuletzt durch Gesetz vom 28.11.2018 geändert worden ist. Es regelt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, insbesondere Voraussetzungen des Urheberschutzes, die Rechte eines Urhebers, Verträge über geschützte Werke (sog. Urhebervertragsrecht) und die Rechtsfolgen bei Verletzung von Urheberrechten. Das Urheberrecht ist zudem, wie das gesamte Recht des geistigen Eigentums, Teil des Privatrechts. Als Immaterialgüterrecht schützt es damit ein geistiges Gut, also keinen körperlichen Gegenstand. Daher gewährt es kein Eigentumsrecht an der Sache, die es verkörpert, sondern Verwertungsrechte und sog. Nutzungsrechte, die auf andere Personen übertragen werden können.


Was dies konkret für den Kleingartenverein bedeutet, wo und wie dies praktisch relevant werden kann, sollen die folgenden Ausführungen, die auch Grundbegriffe des Urheberrechtes erläutern, anhand von Beispielsfällen und Lösungen zeigen.


Anzumerken ist, dass die  am 06.07.2019 in Kraft getretene  EU-Richtlinie zum Urheberrecht, die das Urheberrecht reformieren und dem digitalen Zeitalter anpassen soll (Stichwort: Upload-Filter; bessere Vergütung für die Urheber von im Internet eingestellten Inhalten; Streaming) unter den Juristen und auch in der Tagespresse bereits heiß diskutiert wird,  aber bisher vom deutschen Gesetzgeber, der für die Umsetzung bis zum 07.06.2021 Zeit hat, noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Insoweit bleibt die aktuelle Entwicklung abzuwarten.


Die vorliegende Darstellung konzentriert sich auf Urheberrechte im engeren Sinne und lässt die auch unter das Urheberrechtsgesetz fallenden verwandten Schutzrechte, also  die Rechte, die Personen und Unternehmen zustehen, die nicht Urheber sind und das Werk nur vermitteln und verbreiten, außen vor.


Wie immer gilt, dass die folgenden Ausführungen eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall selbstverständlich nicht ersetzen können.


II. Begriffe und Entstehen des Urheberschutzes


Nach der Grundintension des § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Urheberrecht entsteht mit Abschluss des fertigen Werkes durch den Urheber. Im Gegensatz zum Marken- oder Patentrecht bedarf es keiner gesonderten Anmeldung. Das Urheberrecht umfasst alle Formen des geistigen Eigentums, also z.B. Texte, Bilder, Cartoons, Fotografien, Lieder und Filme. Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen Fotografien durch den Verein verwendet werden sollen, die Personen abbilden, mehrere Rechtsbeziehungen bestehen und auch mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, die vom Kleingartenverein zu beachten sind. Im Hinblick auf die Fotografien ist der Fotograf Urheber, so dass bei Verwendung von Fotografien dessen Urheberrecht an seinem Werk zu beachten ist. Zugleich sind bezüglich der abgebildeten Person das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild sowie das Datenschutzrecht betroffen.


1. Begriff des Urhebers


Urheber ist ein menschlicher Schöpfer eines Werks, der insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, Kunst, Musik oder Wissenschaft ein Werk geschaffen hat, das seine geistige, materielle, intellektuelle, jedenfalls aber seine persönliche Schöpfung darstellt und als solche sinnlich wahrnehmbar ist. Beispiele: Autoren, Verfasser, Grafiker, Fotografen, Maler, Cartoonisten.


Zu beachten ist auch, dass Schöpfer eines Werkes nur eine natürliche Person sein kann. Daher scheiden juristische Personen (z.B. Vereine) und rechtsfähige Personengesellschaften als Urheber aus. Auf diese können aber Nutzungsrechte durch den Urheber übertragen werden. Keine Urheber sind damit auch der Besteller oder Investor der geistigen Schöpfung.


Der Urheber besitzt ein Verwertungsrecht über sein Werk, kann also bestimmen, wer sein Werk, in welchem Umfang, für welche Dauer, entgeltlich oder unentgeltlich und in welchem Medium nutzen darf.


2. Begriff des (selbständigen) Werkes


Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist jedes Ergebnis persönlicher und geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es ist also in seiner Form durch den persönlichen Stil des menschlichen Schöpfers geprägt.


Es sind folgende selbständige Werkarten auseinanderzuhalten:


- Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

- Werke der Musik, pantomimische Werke und Tanzkunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2,3 UrhG)

- Werke der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG)

- Lichtbild- und Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 UrhG)

- Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG)


Ist es unklar, ob die Voraussetzungen eines Werkes vorliegen, handelt es sich um ein sog. ungeprüftes Schutzrecht. Die Feststellung, ob ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberechts vorliegt, obliegt im gerichtlichen Streitfall den ordentlichen Gerichten.


3. Bearbeitungen (§ 3 UrhG), Sammelwerke  und Datenbankwerke (§ 4 UrhG) sowie amtliche Werke (§ 5 UrhG)


Überdies werden durch das Urheberrechtsgesetz auch Bearbeitungen (§ 3 UrhG), Sammelwerke und Datenbankwerke (§ 4 UrhG) sowie amtliche Werke (§ 5 UrhG) erfasst, wobei hier nur auf die Bearbeitung eingegangen werden soll.


Bei der Bearbeitung handelt es sich um die Nutzung eines fremden Werks und zugleich um die Schaffung eines Eigenen, wobei im Werk die Individualität des Originals und diejenige der Bearbeitung zum Ausdruck kommt. Urheberechtlich erlangt der Bearbeiter bei Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein sog. Bearbeiterurheberrecht, das aber vom Urheberrecht am ursprünglichen Werk abhängig bleibt. Dies führt dazu, dass die Veröffentlichung und Verwertung der Bearbeitung und jeder Umgestaltung in bestimmten Fällen sogar schon deren Herstellung der Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes bedarf. Andererseits genießt der Bearbeiter urheberrechtlichen Schutz gegen Dritte und sogar gegen den Urheber des ursprünglichen Werkes, der zwar sein Original, nicht aber die Zutaten und Änderungen des Bearbeiters frei nutzen darf.


Beispiel: Bei einer Übersetzung eines Romans erlangt der Übersetzer ein eigenes Bearbeiterurheberrecht, darf seine Übersetzung aber nur mit Zustimmung des Urhebers verwenden. Umgekehrt darf der Urheber die Übersetzung nur mit Zustimmung des Übersetzers nutzen.


Fall 1: Die Chronisten Verbandsgeschichte / Mitglieder der Kommission des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V. und ihre Gastautoren  veröffentlichen jährlich Beiträge im Jahrbuch „Der Berliner Kleingärtner“, Jahrbuch zur Geschichte des Kleingartenwesens in Berlin. Sind sie als Urheber der Beiträge im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen?

Lösung: Ja! Alle Autoren, die am Jahrbuch „Der Berliner Kleingärtner“ mitwirken, sind Urheber ihrer eigenen Beiträge (selbständigen Werke), da diese das Ergebnis ihrer eigenen geistigen Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur darstellt.


Abwandlung Fall 1: In dem o.g. Jahrbuch verwenden die Autoren auch von Ihnen selbst nicht angefertigte Fotografien und Cartoons zur Illustrationszwecken im Rahmen ihrer selbst verfassten Texte. Sind sie auch Urheber dieser Fotografien, wenn sie diese in ihrem Jahrbuch im Rahmen ihres selbst verfassten Beitrages veröffentlichen?

Lösung: Nein! Da die Autoren die Fotografien bzw. Cartoons nicht selbst angefertigt haben, sind sie auch nicht als deren Urheber anzusehen. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die Fotografien im Zusammenhang mit Texten im Jahrbuch von den Chronisten verwendet wurden. Urheber dieser Werke sind und bleiben ausschließlich die Fotografen der jeweiligen Bilder bzw. die jeweiligen Karikaturisten, was zur Konsequenz hat, dass grundsätzlich vor Veröffentlichung eine Zustimmung des Urhebers zur Verwendung der Fotografien bzw. Cartoons einzuholen ist.


III. Inhalt des Urheberrechts


Aus der Erkenntnis, dass eine Urheberschaft vorliegt, folgt im Wesentlichen Folgendes:


1. Urheberpersönlichkeitsrecht

a)  Spezialregelung des Persönlichkeitsrecht des Urhebers

Das Vorliegen einer Urheberschaft hat die Konsequenz, dass ab diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsrechte des Urhebers geschützt werden, also ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht entsteht, welches eine spezielle Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Es betrifft ausschließlich die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und geht als Spezialregelung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor. Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Urheberpersönlichkeitsrecht unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG) und in seiner Gesamtheit unverzichtbar, im Gegensatz zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aber vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG). Zu beachten ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Urhebers nicht nur durch das Urheberrechtsgesetz, sondern auch die das Kunsturhebergesetz und die Europäische Datenschutzgrundverordnung, wie auch durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt sind.


b) Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)

Teil des Urheberpersönlichkeitsrecht ist das sog. Veröffentlichungsrecht.


Gemäß § 6 Abs. 1 UrhG ist eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Werk mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit (vgl. § 15 Abs. 3 UrhG) zugänglich gemacht wird. Zugänglich gemacht ist ein Werk, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung geschaffen wird. Das LG München (LG München I, Urteil v. 20.02.2019, Az.: 37 O 5140/18) hat jüngst ausgeführt, dass ein Veröffentlichen vorliegen soll, wenn der Adressatenkreis eine große Zahl von potentiellen Nutzern und damit eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfasse.


Gemäß § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Zudem ist es dem Urheber gemäß § 12 Abs. 2 UrhG vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Strafrechtlich ist dieses Recht durch § 107 UrhG abgesichert.


c) Das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)


Der Urheber kann sich auf seine Urheberschaft berufen, und deren Bestreiten und deren Anmaßung durch Andere abwehren. Außerdem hat der Urheber das Recht sich im Gegenteil durch Nichtnennung von seinem Werk zu distanzieren. Der Urheber kann außerdem das Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen.


d) Das Recht auf Werkintegrität (§ 14 UrhG)


Einerseits hat der Urheber ein Interesse daran, sein Werk in unverfälschter Form zu erhalten, andererseits kann der Verwerter ein Interesse an der Vornahme von Änderungen haben. § 14 UrhG gibt dem Urheber das Recht, Entstellungen des Werks entgegenzutreten (sog. Entstellungsverbot). Auch der Inhaber von Nutzungsrechten darf das Werk grundsätzlich nicht verändern (sog. Änderungsverbot, § 39 Abs. 1 UrhG). Entstellung meint jede objektiv nachweisbare Veränderung des vom Werk hervorgerufenen Gesamteindrucks.


Beispiele: Übermalung, Kürzung, Hinzudichtung


2. Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche


Das UrhG weist dem Urheber in §§ 15 ff. UrhG bestimmte Befugnisse  ausschließlich zu. Diese Befugnisse nennt man Verwertungsrechte. Diese sind Ausschließlichkeitsrechte, das heißt. der Urheber kann jedem die Nutzung gestatten oder versagen. Bestimmte Handlungen kann der Urheber jedoch nicht verbieten. Er erhält im Gegenzug einen Zahlungsanspruch gegen den Nutzer, dem wiederum eine „gesetzliche Lizenz“ eingeräumt wird.


Bei den Verwertungsrechten wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form (§§ 15 Abs. 1, 16-18 UrhG), also der Vervielfältigung (§ 16 UrhG), der Verbreitung (§ 17 UrhG) und der Ausstellung (§ 18 UrhG) und der unkörperlichen Verwertung (§§ 15 Abs. 2, 19-22 UrhG) in der Ausgestaltung der Wiedergabe unter Anwesenden (§ 19 UrhG), der Sendung (§ 20 UrhG), den Zweitverwertungen (§§ 20a ff UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere im Internet differenziert.


IV. Schranken des Urheberrechts


Das Urheberrecht wird in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt. Werke dürfen daher in einigen Fällen auch ohne Erlaubnis des Urhebers genutzt werden.

Die Schranken betreffen in der Regel nur die Verwertungsrechte, lassen aber das Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt. Einige Schranken gestatten die vergütungsfreie Nutzung, andere sind Grundlage einer gesetzlichen Lizenz, also eines vergütungspflichtigen Nutzungsrechts. Im Gegensatz zu einer subjektiven Zustimmung des Urhebers, sei es durch die Einräumung von Nutzungsrechten, sei es schlicht durch eine Einwilligung, entfällt die Urheberrechtsverletzung nicht deshalb, weil es der Urheber will, sondern weil das Recht objektiv beschränkt ist.


1. Zeitliche Schranke: die Schutzdauer

Die Schutzfrist (§ 64 UrhG) beträgt grundsätzlich 70 Jahre post mortem auctoris (lat.: nach dem Tod des Autors), berechnet ab Ablauf des Todesjahres. Folge des Fristablaufs ist, dass das Urheberrecht vollständig erlischt.


Das Urheberrecht an Lichtbildern erlischt dagegen 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds.


2.  Inhaltliche Schranken

Der Urheberschutz ist in folgenden Fällen inhaltlich eingeschränkt:


- Schranken zugunsten der Kommunikationsfreiheiten und zugunsten der Wissenschaft


Hierunter fallen Schranken zugunsten der Meinungsfreiheit und verwandter öffentlicher Interesse (z.B. Vervielfältigungen zum Schul- und Unterrichtsgebrauch; freie Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Zeitungsartikel), das Zitatrecht (§ 51 UrhG) und Schranken zugunsten von Forschung und Lehre (z.B. Vervielfältigungen für bestimmte bibliothekstypische Zwecke)


Beispiel: Das Zitatrecht des § 51 UrhG als „Schranke“ des Urheberrechts


Fall 2: Der Kleingartenverein Z versieht Artikel, Festschriften und andere Veröffentlichungen mit passenden Zitaten, Bildern oder Videos, um die eigenen Ausführungen zu erläutern bzw. um die eigenen Ausführungen damit auszuschmücken bzw. sie zu belegen. Darf er das ohne vorherige Erlaubnis des Urhebers?


Lösung: § 51 UrhG erlaubt in engen Grenzen die teilweise oder komplette Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Erlaubnis des Urhebers. Bei einem Textzitat oder Bildzitat ist dies möglich, wenn dieses eine sog. Belegfunktion erfüllt.  Damit ist eine innere Verbindung zwischen dem zitierten Werk und den eigenen Ausführungen gemeint. Die Texte bzw. Fotos, Bilder müssen eine gewisse Funktion innerhalb des Artikels haben. Der Autor muss sich in seinem Artikel mit den Fotos oder dem Text inhaltlich auseinandersetzen, sie als Beleg für seine Aussagen nutzen und ihnen damit einen gewissen Zitatzweck geben. Ein Zitat ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn es lediglich zur Ausschmückung des eigenen Werks dient oder wenn man von der Popularität des Zitats profitieren möchte! Ob Zweckdienlichkeit vorliegt beurteilen die Gerichte daran, inwiefern eine Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfindet. Faustregel: Ist das Zitat notwendig, um das eigene Werk zu verstehen? Falls nein, ist die Erlaubnis des Urhebers einzuholen, falls ja, kann auf die Erlaubnis des Urhebers verzichtet werden. Benötigt der Leser das z.B. Bild nicht, um das eigentliche Thema nachvollziehen zu können, liegt ein bloßes erlaubnispflichtiges Ausschmücken vor!


Fall 3: Der Kleingartenverein Z verwendet in einer Veröffentlichung ein Textzitat, um sich inhaltlich mit diesem auseinanderzusetzen, zitiert aber nicht zutreffend. Ist der Urheberschutz in diesem Fall durch das Zitatrecht des § 51 UrhG eingeschränkt? Falls nein, wie kann er die Einschränkung herbeiführen?


Lösung: Nein, weil eine fehlerhafte Zitierung vorliegt, greift die Schranke des § 51 UrhG nicht. Die §§ 50, 51 UrhG werden hier durch die Pflicht zur Quellenangabe eingeschränkt (§ 63)! Diese Grenze der Zitierfreiheit trägt dem Recht des Urhebers auf Anerkennung (§ 13) Rechnung. Mit anderen Worten: Ein Zitat ist nur ein Zitat, wenn Fundstelle und Urheber korrekt genannt werden! Der Kleingartenverein Z kann aber durch ordnungsgemäße Zitierweise die Einschränkung des Urheberschutzes erreichen.


  • Schranke der Privatkopie zum sonstigen Gebrauch
  • Schranke für digitale Nutzungen, technische Schutzmaßnahmen
  • Sonstige Schranken


Beispiel: Die sog. Panoramafreiheit des § 59 UrhG als Schranke des Urheberrechts


Fall 4:  Das Vorstandsmitglied V des Kleingartenvereins der Gartenzwerge e.V. fotografiert eine sich auf einem öffentlichen Weg befindliche und von einem öffentlichen Platz sichtbare Skulptur, die der Künstler S hergestellt und der Stadt B bleibend überlassen hat. Die abfotografierte Skulptur möchte das Vorstandsmitglied, da sie ihm so gut gefällt, auf der Internetseite seines Vereins zur Schau stellen. Muss er zuvor die urheberrechtliche Zustimmung des S a) für das Abfotografieren und b) für das Veröffentlichen hierfür einholen?


Lösung: Nein. Zwar ist grundsätzlich schon das Abfotografieren und nicht nur das Veröffentlichen urheberrechtlich geschützter Werke von der Zustimmung des Rechteinhaber abhängig (vgl. §§ 2, 16 UrhG). Im Hinblick auf das Abfotografieren und dem Veröffentlichen der Skulptur greift allerdings die sog. Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Danach ist es gesetzlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei, der Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Daher benötigt der V für seine Handlungen keine Zustimmung des Urhebers.


Keine Notwendigkeit der Zustimmung des Urhebers besteht auch dann, wenn das Werk nur beiläufig und ohne Bezug zur eigentlichen Verwertungshandlung genutzt wird (sog. unwesentliches Beiwerk des § 57 UrhG), so dass wegen Geringfügigkeit des Eingriffs die Interessen des Urhebers untergeordnet sind.


V. Urheberrechtsverletzung

Nimmt der Verein eine Verwertungshandlung ohne Zustimmung des Urhebers vor, so verletzt er grundsätzlich das Urheberrecht des Urhebers (dazu aktuell LG München I, Urteil vom 20.02.2019, Az.: 37 O 5140/18), wobei weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln erforderlich ist.

Fall 5: Der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. möchte zum Zwecke einer anstehenden Veranstaltung ein Einladungsschreiben an die Mitglieder und an vereinsfremde Personen versenden. In diesem Einladungsschreiben möchte er zu Illustrationszwecken eine nicht von ihm selbst hergestellte Karikatur verwenden, die er im Internet gefunden hat. Was hat er rechtlich, im Hinblick auf das Urheberrecht vor der Veröffentlichung zu beachten?

Lösung: Der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. hat vor der der Versendung des Einladungsschreibens im Hinblick auf das Urheberrecht zu beachten, dass keine Urheberrechte Dritter bei der Verwendung dieser Karikatur verletzt werden. Werden in einem eigenen Werk Inhalte Dritter verwendet wie z.B. Bilder eines Fotografen, Cartoonisten, fremde Texte etc. muss daher grundsätzlich. die Erlaubnis dieser Person dahingehend eingeholt werden, ob das betreffende Werk zum konkreten geplanten Zweck (Printveröffentlichung, Web-Veröffentlichung, Versenden von Einladungen usw.) und für die geplante Dauer und Auflagenhöhe verwendet werden darf. Dies soll u.a. Sorge dafür tragen, dass das jeweilige Werk geschützt ist und der Urheber ggf. bei einer Verwertung einen finanziellen Ausgleich erhält. Es gehört daher zur Quellen- und Recherchearbeit der im Verein handelnden Personen, den Urheber des betreffenden Werkes und die Art des Nutzungsrechts zu recherchieren und zu dokumentieren und grundsätzlich eine Veröffentlichungserlaubnis bzw. konkrete Nutzungsrechte einzuholen! Nur wenn das Foto / die Abbildung/Karikatur unbedingt für die Einladung notwendig ist, muss der Kleingartenverein X schriftlich und nachweislich entsprechende Nutzungsrechte einholen. Vorher muss sichergestellt werden, dass es keine „lizenzfreien“ Alternativen gibt. Besonders bei Abbildungen zu mehr dekorativen als informativen Zwecken ist auf lizenzfreie Fotos auszuweichen.

Für Werke aus dem Internet gilt, dass Fotos regelmäßig geschützt sind (Ausnahme bei sog. lizenzfreien Fotos möglich z.B. bei www.pixabay.de, wobei auch hier etliche Portale in ihren Bedingungen eine Urheberbenennung nach ihren Bedingungen verlangen und es Aufgabe der Verwender ist, diese Bedingungen zu recherchieren), egal ob es sich um eine aufwendige bzw. wertvolle Fotografie oder um ein einfaches Produktfoto handelt („Auf die sog. Schöpfungshöhe kommt es nicht an“). Zu beachten ist, dass auch dann, wenn an dem Foto kein Copyright-Vermerk angebracht ist, dieses grundsätzlich geschützt sein kann.

Fall 6: Nachdem der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. eine ihm von dem B überlassene Fotocollage auf seiner Homepage eingestellt hat, meldet sich einige Tage später der A und verlangt die Entfernung dieses Collage von der Homepage mit dem Verweis darauf, dass er Urheber dieser Fotos sei. Der Landesverband stellt dies in Abrede, weil er der Ansicht ist, ihm stünde ein Nutzungsrecht an der Collage zu, da ihm der B dieses ja übertragen habe. Schließlich habe B gegenüber dem Landesverband mitgeteilt, dass er das Nutzungsrecht an der Collage habe. Muss der Landesverband im Streitfall beweisen, dass ihm das von B behauptete Nutzungsrecht wirksam übertragen wurde?

Lösung: Ja. Im Streitfall muss derjenige, der ein fremdes Bild verwendet, nachweisen, dass er ein Nutzungsrecht hieran hat. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, also hier zu Lasten des Landesverbandes! Der Landesverband sollte sich daher vertraglich gegenüber dieser Person absichern, indem er sich schriftlich zusichern lässt, dass diese Person das Nutzungsrecht wirksam übertragen darf und sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten. Sinnvoll ist es natürlich, erst gar keine Fotos zu verwenden, bei der die Urheberschaft nicht geklärt ist und stattdessen auf Alternativen auszuweichen, bei denen klar ist, wer Inhaber der Nutzungsrechte geklärt ist.

VI. Das Urheberrecht im Rechtsverkehr


Der Urheber ist häufig selbst nicht in der Lage, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten. Umgekehrt kann der Verwerter regelmäßig selbst keine schutzfähigen Werke schaffen. Es besteht daher die Notwendigkeit vertraglicher Vereinbarungen.  Urheber können daher ihre Vermögensrechte in Geld verwandeln, indem sie anderen z.B. Verlagen Nutzungsrechte einräumen. Man spricht insoweit auch von gehandelten Verwertungsrechten. Diejenigen, die sich das Nutzungsrecht einräumen lassen, nennt man Verwerter. Das Verwertungsrecht steht als vermögensrechtliche Komponente ausschließlich dem Urheber zu. Hingegen kann der Urheber sein Verwertungsrecht an andere Verwerter (auch mehrmals) übertragen werden. Das Recht das dann erworben wird, nennt man Nutzungsrecht. Der im gewerblichen Rechtsschutz der Lizenz ist im Urheberrecht mehrdeutig und sollte daher nicht verwendet werden.


Es gibt verschieden Arten von Nutzungsrechten:

  • ausschließliche Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 3 UrhG)
  • einfaches Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG)


Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber zur Nutzung unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers. Allerdings kann die Nutzung durch den Urheber vorbehalten werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt dagegen zur Nutzung neben anderen.


Unterhalb des Nutzungsrechts kann eine Nutzung auch durch schlichte, jederzeit widerrufliche Einwilligung gestattet werden.


Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.


Wenn Urheber mit ihren Rechten handeln, um damit Geld zu verdienen, müssen sie Verträge darüber abschließen z.B. in Form einer alleinigen Nutzung nur für eine konkrete Person oder auch mehreren.


Der Urheber hat einen jährlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verwerter, damit er prüfen kann, in welchem Umfang der Verwerter das Recht am Werk nutzt und was er damit verdient.


Urheber haben nicht nur Anspruch auf vertragliche, sondern auch auf angemessene Vergütung.

VII. Rechtsfolgen der Verletzung


1. Zivilrechtliche Ansprüche


Eine Urheberrechtsverletzung die durch die für den Verein handelnden Personen begangen wurde, kann folgende zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers auslösen:


  • Abwehransprüche auf Unterlassung und Beseitigung (Vernichtung, Rückruf/Entfernung)
  • Schadensersatz/Bereicherung
  • Auskunft
  • Vorlage/Besichtigung
  • Urteilsveröffentlichung


Zentrale Anspruchsgrundlage ist § 97 UrhG, der den Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechtes regelt.


Fall 7: Das Vorstandsmitglied V des Kleingartenvereins B möchte von ihrem Rechtsanwalt wissen, ob der Urheber  U gegen den B vorgehen kann, wenn diese ein Foto des U ohne Bildnachweis auf seiner Homepage veröffentlicht.


Lösung: Ja, er kann. Denn die Namensnennung der Quelle ist nach § 63 UrhG eine gesetzliche Pflicht. Fehlerhafte oder unterlassene Bildnachweise stellen einen Verstoß gegen § 13 UrhG, es sei denn der Urheber verzichtete hierauf. Der Urheber kann den B abmahnen und Unterlassung  sowie Beseitigung verlangen. Wenn eine Namensnennung des Urhebers erfolgt, sollte diese nach Möglichkeit am Bild selbst platziert werden.


2. Strafrechtliche Sanktionen

Obwohl der Schwerpunkt der Rechtsdurchsetzung im Zivilrecht liegt, enthält das UrhG Tatbestände, die ein strafbewehrtes Verhalten sanktionieren:


  • Unerlaubte Verwertung geschützter Werke (§ 106)
  • Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107)
  • Bestimmte unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108)
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b)


Bei diesen Delikten handelt es sich um sog. Antragsdelikte, d.h. eine Strafverfolgung wegen einer der o.g. Urheberrechtsverletzung findet nur statt, wenn der jeweilige Urheber einen Strafantrag stellt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.


3. Ordnungswidrigkeit

Neben einer strafrechtlichen Sanktionierung sieht § 111a UrhG in den dort genannten Fällen die Verhängung einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro vor. Die Ordnungswidrigkeit unterscheidet sich von einer Strafe dadurch, dass sie mit einem geringeren Unwertgehalt verbunden ist. Sie wird daher auch als „bloßes Verwaltungsunrecht“ und nicht als Kriminalstrafe bezeichnet.


VIII. Reaktionsmöglichkeiten des Urhebers bei Urheberrechtsverstößen


Sollte ein Verein einen Urheberrechtsverstoß begehen, kann er insbesondere vom Urheber:


  • vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt werden (§ 97a UrhG)
  • zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden
  • zur Zahlung von Schadensersatz n Höhe von max. 24 Monaten Lizenzgebühr aufgefordert werden
  • aufgefordert werden, die Gebühren eines gegnerischen Rechtsanwaltes zu zahlen


IX. Fazit und Handlungsempfehlungen

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der Kleingartenvereine durchaus eine Sensibilität für die Frage des Urheberrechtsschutzes entwickeln sollten, um die skizzierten Gefahren und Nachteile zu Lasten ihres Vereins abzuwenden.


Rechtsanwalt Sascha Rinker, Dipl. Jur. (Univ.)

Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht



Mehr Information zum "Recht am eignen Bild" und "Aushängen":

Das Recht am eigenen Bild – und es hat „klick“ gemacht

Öffentliche Aushänge und der Datenschutz